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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 8.1mit Hinweisen) bzw. zur Überprüfung der in diesem Zusammenhang imHauptbuch aufgeführten Erwerbsgründe (Erbteilungen) benötigt wird.Art. 970 Abs. 1 ZGB könnte der Beschwerdeführerin daher den Anspruchverleihen, bei glaubhaft gemachten Erbansprüchen die massgebendenBelege zu sichten.b) Zur Darlegung des nötigen Einsichtsinteresses ist indes die pauschaleAngabe bloss verwandtschaftlicher Beziehungen oder gar nur einallgemeines Misstrauen, ohne nähere Auseinandersetzung (z.B. mit derVerjährungsfrage) mit bloss behaupteten Erbansprüchen bzw. ohneGlaubhaftmachung dinglicher Berechtigungen, nicht ausreichend, zumaldie monierten Erbvorgänge teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Andererseitswären entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen Dritter zu prüfen,die bis anhin nicht zur Sprache gebracht wurden, wobei der verstricheneZeitraum auch hier eine Rolle spielen kann (vgl. BGE 117 II 155E. 4). Nicht massgeblich sind jedenfalls allfällige Erbansprüche von(Halb)geschwistern als Drittpersonen.c) In concreto dürfte allerdings zunächst massgeblich sein, dass dieAnsprecherin – jedenfalls beurkundungsrechtlich – auf entsprechendesGesuch hin Belege einsehen kann, an denen bereits verstorbene unmittelbareErblasser (i.c. die Eltern) selbst rechtsgeschäftlich beteiligt waren,soweit keine höchstpersönlichen Rechte betroffen sind (Brückner,Schweizerisches Grundbuchrecht, N 1167 ff. zu § 40; vgl. auch BGE132 III 604 f. E. 4.1).(Verfügung vom 18. November <strong>2009</strong>, PR <strong>2009</strong> 13).8. Anwaltsrecht8.1 Entbindung vom Anwaltsgeheimnis- Das <strong>Kantonsgericht</strong> ist zuständig für ein Gesuch der Anwaltskommissionum Entbindung vom Amtsgeheimnis.- Anlass zur aufsichtsrechtlichen Überprüfung.- Öffentliches Interesse überwiegt private Geheimhaltungsinteressen.Eine vorgängige Anhörung entfällt, wenn der Zweck der Aufsichtsmassnahmedagegen spricht.(Verfügung vom 12. März <strong>2009</strong>, PR <strong>2009</strong> 3).50

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