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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 7.16.7 Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum- Die 2. Rekurskammer als zuständige obere kantonale Aufsichtsbehördein Betreibungs- und Konkurssachen hat neue, ab 1. Januar 2010 gültigeRichtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (Art. 93SchKG) erlassen (www.kgsz.ch/richtlinien_notbedarf_<strong>2009</strong>.pdf).(Beschluss vom 7. Dezember <strong>2009</strong>, RK2 <strong>2009</strong> 72).7. Beurkundung und Beglaubigung7.1 Einsicht ins Grundbuch- Die Wahrung der Rechte als Erbe kann genügende Grundlage für dasnach Art. 970 Abs. 1 ZGB erforderliche Interesse sein (Erw. 3a).- Angabe bloss verwandtschaftlicher Beziehungen oder gar nur einesallgemeinen Misstrauens in teilweise Jahrzehnte zurückliegende Erbvorgängesind nicht ausreichend (Erw. 3b).- Einsicht in Belege von Rechtsgeschäften unmittelbarer Erblasser(Erw. 3c).Aus den Erwägungen:3. (…) Dabei ist zu beachten, dass gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB Anspruchauf Einsicht in das Grundbuch oder die Erstellung von Auszügenhat, wer ein Interesse glaubhaft macht (zur Öffentlichkeit vgl. zudemAbs. 2 leg.cit.); der Anspruch kann sich auf alle Bestandteile des Grundbuchsbeziehen, auch auf dessen Belege oder Teile davon (BSK ZGB II-Schmid, Art. 970 N 10 ff.).a) Seitens der Beschwerdeführerin wird dem Sinn nach geltend gemacht,mehrere Liegenschaften der Familienstämme A. bzw. B. seienmöglicherweise in Verletzung erbrechtlicher Bestimmungen an einzelneNachkommen der jeweiligen Erblasser übertragen worden. Aufgrundunterbliebener Erbzuweisungen könnten erb- oder vindikationsrechtlicheAnsprüche vor allem in Bezug auf die „Ländereien“ der „Familie B.“bestehen. Die Wahrung der Rechte als Erbe kann genügende Grundlagefür das nach Art. 970 Abs. 1 ZGB erforderliche Interesse sein, welcheszur Abklärung glaubhaft gemachter erbrechtlicher Ansprüche (BGE 132III 603 ff. = Pra 2007 Nr. 56 E. 4.3.2, kritisch dazu ZBJV <strong>2009</strong> 19049

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