A 6.6übrigen weder in der ersten oder zweiten Klasse konkursprivilegiertenForderungen fallen in die dritte Klasse (Art. 219 Abs. 4 SchKG).Zwar handelt es sich bei den Beitragsforderungen nach dem AHVG,IVG, UVG, EOG und AVIG um Forderungen der entsprechenden Kassenbzw. nicht des betreffenden Arbeitnehmers (Graham-Siegenthaler, Entwicklungder Konkursprivilegien gemäss Art. 219 SchKG, in <strong>SZ</strong>W1/2000, S. 11 ff., S. 13). Doch unterliegen Konkursdividenden auf Forderungendes Arbeitnehmers, welche diesem wegen vorzeitiger Auflösungdes Arbeitsverhältnisses zufolge Konkurses zustehen, der paritätischenAHV/IV/EO-Beitragspflicht (BGE 102 V 156 ff.). Denn grundsätzlicherlischt ein Arbeitsverhältnis nicht mit der Konkurseröffnung, wenn keineWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mit entsprechender Lohnforderungmöglich ist. Eine Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers, die inder ersten Klasse privilegiert ist, ist indessen nicht anders zu behandeln,als eine solche Forderung gegenüber dem aufrecht stehenden Arbeitgeber(Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs, 1997/1999, N 22 zu Art. 219 SchKG). Daher hat sich dieLohnabrechnung an Art. 322 OR zu orientieren und somit am Bruttolohn.Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatzdes Bruttolohnes nicht ausbezahlen darf, sondern an Sozialversicherungenabführen muss (Egli, in Schweizerisches Obligationenrecht,Handkommentar, 2002, N 4 zu Art. 322 OR). Der Arbeitgeber ist Beitrags-und Erfüllungsschuldner und hat einen gleich hohen Betrag zuleisten wie der Arbeitnehmer (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,2003, S. 176 Rz 10). Mit anderen Worten muss im Arbeitsprozess– anders als bei der Rechtsöffnung, wo nur vom Umfang des Nettolohnanspruchs,also nach Vornahme der Sozialabzüge, auszugehen ist –der Bruttolohn einschliesslich Nebenforderungen eingeklagt werden(Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, N 13 zu Art. 343 OR; Ziegler,Neuste Entscheide aus der <strong>Schwyz</strong>er Gerichtspraxis zum Arbeitsrecht,Referat, gehalten an der EUROFORUM-Fachtagung vom 17. November2005, Ziff. 7), sofern wie üblich die Bezahlung des Bruttolohnes vereinbartwurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nicht der Arbeitsrichter,sondern im Streitfall die Sozialversicherungsbehörden über Höhe undAbführung der Beiträge bestimmen (Ziegler, a.a.O., Ziff. 7). Der Bruttolohnist mit dem Hinweis zuzusprechen, dass sich dieser Betrag reduziere,soweit der Arbeitgeber nachweise, dass und in welchem Umfang erSozialabzüge an die zuständigen Instanzen abgeführt hat (Rehbinder,a.a.O., N 13 zu Art. 343 OR).Die gleichen Überlegungen gelten grundsätzlich für die Abführung derQuellensteuer, da der Arbeitgeber bei ausländischen Arbeitnehmern fürden Abzug der Quellensteuern verantwortlich ist (Egli, a.a.O., N 9 zuArt. 322 OR). Gemäss der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im März47
A 6.61999 geltenden Steuergesetzgebung des Kantons <strong>Schwyz</strong> (§ 103 aStG,aSR<strong>SZ</strong> 172.100 und § 1 und 29 aVerordnung über die Quellensteuer,aSR<strong>SZ</strong> 172.311) – die neue, vollumfänglich revidierte Steuergesetzgebung,per 1. Januar 2001 in Kraft getreten (vgl. Art. 259 StG, SR<strong>SZ</strong>172.200), brachte in Bezug auf die Quellensteuer hinsichtlich des vorliegendenFalls keine wesentlichen Änderungen – waren ausländischeArbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligungnicht besassen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalthatten, mit ihren Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis und auchderen Ersatzeinkünfte der Quellensteuer unterworfen. Der Schuldner dersteuerbaren Leistung (also der Arbeitgeber) war verpflichtet, sämtlichezur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesonderevor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerund den anwendbaren Tarif festzustellen, die geschuldete Steuer zurückzubehaltenund regelmässig der Amtsstelle abzuliefern (§ 19 a Verordnungüber die Quellensteuer).Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass grundsätzlich der Bruttolohnzu kollozieren ist, zumal im Arbeitsvertrag vom 16. August 1995 keineHinweise darauf bestehen, dass es sich beim darin auf Fr. 11'500.00bzw. Fr. 12'500.00 (nach Ablauf der Probezeit) festgesetzten Monatsgehalt,das per 1. Januar 1998 um Fr. 7'500.00 auf Fr. 20'000.00 erhöhtwurde, nicht um den üblicherweise geschuldeten Bruttolohn handelnsoll. Überdies erscheint unerfindlich, weshalb im Kollokationsprozess, inwelchem Lohnforderungen zu kollozieren sind, etwas anderes gelten sollals im Arbeitsprozess. Die daraus resultierende Konkursdividende, die inder dritten Klasse per 8. Juni <strong>2009</strong> ca. 13.26 % betragen hat, unterliegtaber den paritätischen Sozialversicherungsabzügen wie auch dem Quellensteuerabzug.Vor Ausrichtung der Konkursdividende an den Klägersind demnach die Sozialversicherungsleistungen und die Quellensteuerabzuziehen und an die betreffenden Amtsstellen abzuführen. Würdelediglich ein Nettolohn kolloziert, wäre nicht gewährleistet, dass die Beträgefür die Sozialversicherung und die Quellensteuer vorhanden sindund tatsächlich geleistet werden. Würde der ganze Bruttoertrag demKläger ausbezahlt, läge es in seiner Verantwortung, die Sozialversicherungsbeiträgezwecks Vermeidung von Beitragslücken abzuführen bzw.den Betrag zwecks Vermeidung der Begehung von Steuerstraftatbeständenzu deklarieren. Damit ist die Berufung des Klägers insoweit gutzuheissen,als nicht die Netto-, sondern die Bruttolöhne zu kollozierensind.(Urteil vom 23. Juni <strong>2009</strong>, ZK 2008 11).48
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