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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 6.61999 geltenden Steuergesetzgebung des Kantons <strong>Schwyz</strong> (§ 103 aStG,aSR<strong>SZ</strong> 172.100 und § 1 und 29 aVerordnung über die Quellensteuer,aSR<strong>SZ</strong> 172.311) – die neue, vollumfänglich revidierte Steuergesetzgebung,per 1. Januar 2001 in Kraft getreten (vgl. Art. 259 StG, SR<strong>SZ</strong>172.200), brachte in Bezug auf die Quellensteuer hinsichtlich des vorliegendenFalls keine wesentlichen Änderungen – waren ausländischeArbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligungnicht besassen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalthatten, mit ihren Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis und auchderen Ersatzeinkünfte der Quellensteuer unterworfen. Der Schuldner dersteuerbaren Leistung (also der Arbeitgeber) war verpflichtet, sämtlichezur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesonderevor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerund den anwendbaren Tarif festzustellen, die geschuldete Steuer zurückzubehaltenund regelmässig der Amtsstelle abzuliefern (§ 19 a Verordnungüber die Quellensteuer).Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass grundsätzlich der Bruttolohnzu kollozieren ist, zumal im Arbeitsvertrag vom 16. August 1995 keineHinweise darauf bestehen, dass es sich beim darin auf Fr. 11'500.00bzw. Fr. 12'500.00 (nach Ablauf der Probezeit) festgesetzten Monatsgehalt,das per 1. Januar 1998 um Fr. 7'500.00 auf Fr. 20'000.00 erhöhtwurde, nicht um den üblicherweise geschuldeten Bruttolohn handelnsoll. Überdies erscheint unerfindlich, weshalb im Kollokationsprozess, inwelchem Lohnforderungen zu kollozieren sind, etwas anderes gelten sollals im Arbeitsprozess. Die daraus resultierende Konkursdividende, die inder dritten Klasse per 8. Juni <strong>2009</strong> ca. 13.26 % betragen hat, unterliegtaber den paritätischen Sozialversicherungsabzügen wie auch dem Quellensteuerabzug.Vor Ausrichtung der Konkursdividende an den Klägersind demnach die Sozialversicherungsleistungen und die Quellensteuerabzuziehen und an die betreffenden Amtsstellen abzuführen. Würdelediglich ein Nettolohn kolloziert, wäre nicht gewährleistet, dass die Beträgefür die Sozialversicherung und die Quellensteuer vorhanden sindund tatsächlich geleistet werden. Würde der ganze Bruttoertrag demKläger ausbezahlt, läge es in seiner Verantwortung, die Sozialversicherungsbeiträgezwecks Vermeidung von Beitragslücken abzuführen bzw.den Betrag zwecks Vermeidung der Begehung von Steuerstraftatbeständenzu deklarieren. Damit ist die Berufung des Klägers insoweit gutzuheissen,als nicht die Netto-, sondern die Bruttolöhne zu kollozierensind.(Urteil vom 23. Juni <strong>2009</strong>, ZK 2008 11).48

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