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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 6.6übrigen weder in der ersten oder zweiten Klasse konkursprivilegiertenForderungen fallen in die dritte Klasse (Art. 219 Abs. 4 SchKG).Zwar handelt es sich bei den Beitragsforderungen nach dem AHVG,IVG, UVG, EOG und AVIG um Forderungen der entsprechenden Kassenbzw. nicht des betreffenden Arbeitnehmers (Graham-Siegenthaler, Entwicklungder Konkursprivilegien gemäss Art. 219 SchKG, in <strong>SZ</strong>W1/2000, S. 11 ff., S. 13). Doch unterliegen Konkursdividenden auf Forderungendes Arbeitnehmers, welche diesem wegen vorzeitiger Auflösungdes Arbeitsverhältnisses zufolge Konkurses zustehen, der paritätischenAHV/IV/EO-Beitragspflicht (BGE 102 V 156 ff.). Denn grundsätzlicherlischt ein Arbeitsverhältnis nicht mit der Konkurseröffnung, wenn keineWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mit entsprechender Lohnforderungmöglich ist. Eine Schadenersatzforderung des Arbeitnehmers, die inder ersten Klasse privilegiert ist, ist indessen nicht anders zu behandeln,als eine solche Forderung gegenüber dem aufrecht stehenden Arbeitgeber(Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung undKonkurs, 1997/1999, N 22 zu Art. 219 SchKG). Daher hat sich dieLohnabrechnung an Art. 322 OR zu orientieren und somit am Bruttolohn.Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatzdes Bruttolohnes nicht ausbezahlen darf, sondern an Sozialversicherungenabführen muss (Egli, in Schweizerisches Obligationenrecht,Handkommentar, 2002, N 4 zu Art. 322 OR). Der Arbeitgeber ist Beitrags-und Erfüllungsschuldner und hat einen gleich hohen Betrag zuleisten wie der Arbeitnehmer (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,2003, S. 176 Rz 10). Mit anderen Worten muss im Arbeitsprozess– anders als bei der Rechtsöffnung, wo nur vom Umfang des Nettolohnanspruchs,also nach Vornahme der Sozialabzüge, auszugehen ist –der Bruttolohn einschliesslich Nebenforderungen eingeklagt werden(Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, N 13 zu Art. 343 OR; Ziegler,Neuste Entscheide aus der <strong>Schwyz</strong>er Gerichtspraxis zum Arbeitsrecht,Referat, gehalten an der EUROFORUM-Fachtagung vom 17. November2005, Ziff. 7), sofern wie üblich die Bezahlung des Bruttolohnes vereinbartwurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nicht der Arbeitsrichter,sondern im Streitfall die Sozialversicherungsbehörden über Höhe undAbführung der Beiträge bestimmen (Ziegler, a.a.O., Ziff. 7). Der Bruttolohnist mit dem Hinweis zuzusprechen, dass sich dieser Betrag reduziere,soweit der Arbeitgeber nachweise, dass und in welchem Umfang erSozialabzüge an die zuständigen Instanzen abgeführt hat (Rehbinder,a.a.O., N 13 zu Art. 343 OR).Die gleichen Überlegungen gelten grundsätzlich für die Abführung derQuellensteuer, da der Arbeitgeber bei ausländischen Arbeitnehmern fürden Abzug der Quellensteuern verantwortlich ist (Egli, a.a.O., N 9 zuArt. 322 OR). Gemäss der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im März47

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