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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 6.6Parteien der Rechtsweg dadurch praktisch um eine Instanz reduziertwird.Vorliegend hat die Vorinstanz den Pfändungsschuldner trotz vollumfänglicherBeschwerdegutheissung und trotz des Umstandes, dass dieserdie betreibungsamtliche Verfügung erwirkt hatte, unbestritten am Verfahrennicht beteiligt. Damit ist eine Heilung der Gehörsverweigerung vorliegendnicht am Platz und die Sache zur Neubeurteilung der Beschwerdean die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Entgegen dem Beschwerdegegnerkann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückweisungauf einen „formalistischen Leerlauf“ hinauslaufe, da eine Reihe vonParteiäusserungen zu prüfen sind, wozu eine erstinstanzliche Beschwerdebehandlungangezeigt ist.(Beschluss vom 23. Dezember <strong>2009</strong>, RK2 <strong>2009</strong> 143).6.5 Konkursamtliche Liquidation- Die bisherige Rechtsprechung zum alten Recht (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2004,A. 2.2) ist durch Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR überholt und die Liquidationin Fällen fehlender Organe neu nach den Vorschriften über denKonkurs, unter Einsetzung des Konkursamtes, anzuordnen.(Verfügung vom 31. August <strong>2009</strong>, RK2 <strong>2009</strong> 70).6.6 Kollokation von Lohnforderungen- Ist für die Kollokation der Konkursforderung auf den Nettolohn oderBruttolohn des Arbeitnehmers abzustellen (Erw. 5)?46Aus den Erwägungen:5. Sind Forderungen wie vorliegend nicht pfandgesichert, werden diesein folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmassegedeckt: In der ersten Klasse konkursprivilegiert sind insbesonderedie Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die inden letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oderfällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösungdes Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers. Namentlichdie Beitragsforderungen nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz(AHVG), Invalidenversicherungsgesetz (IVG), Unfallversicherungsgesetz(UVG), Erwerbsersatzgesetz (EOG) und Arbeitslosenversicherungsgesetz(AVIG) sind in der zweiten Klasse konkursprivilegiert. Alle

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