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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 6.3nung erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbarenUrteil einer Behörde von Bund oder Kanton beruht und derBetriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlassdes Urteils getilgt oder gestundet wurde oder verjährt ist. Handelt es sichum ein in einem anderen Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil, sokann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtigvorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81Abs. 2 SchKG). Aufgrund von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG stellt sich dieFrage, ob die Massnahmeverfügung des Einzelrichters Basel-Stadt vom16. Januar 2008 nicht auch eine kantonale Rechtsmittelbelehrung hätteenthalten sollen; es wäre jedoch am (nicht rechtskundig vertretenen)Beschwerdeführer gewesen, sich beim Zivilgericht Basel-Stadt nachRechtsmittelmöglichkeiten zu erkundigen. Stossend ist, dass der Beschwerdeführerdie Klageantwort im damaligen Massnahmeverfahren erstmit der Schlussverfügung zugestellt erhalten hat; eine Ausübung seinesReplikrechts gemäss Praxis des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK(BGE 132 I 42) war ihm mithin nur begrenzt möglich. Ein Vollstreckungshindernisim Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG ist in diesem Mangeljedoch nicht zu erblicken, zumal sich der Beschwerdeführer alsMassnahmekläger nicht auf fehlerhafte Ladung berufen kann und eineProzessvertretung im damaligen Verfahren nicht vorgeschrieben war (vgl.SchKG-Staehelin, Art. 81 N 27 ff.). Jedenfalls ist kein Nichtigkeitsgrundim Sinne von §§ 213 und 218 ZPO dargetan. Die Beschwerde ist daherabzuweisen, soweit nach dem Gesagten überhaupt darauf eingetretenwerden kann.(Beschluss vom 30. März <strong>2009</strong>, RK2 2008 63).6.3 Definitive Rechtsöffnung- Anforderungen an die Einwendung der Verrechnung zu viel bezahlterUnterhaltsbeiträge im Rechtsöffnungsverfahren (Erw. 2).44Aus den Erwägungen:2. Unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Unterhaltsbeiträgegegenseitig oder mit andern Gegenforderungen verrechenbar sind, kannin concreto offen bleiben (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Rey, SchweizerischesObligationenrecht, AT II, 8. Aufl., N 3428 f. mit Hinweisenund ZK-Aepli, N 73 f. zu Art. 125 OR). Soweit der Beschwerdeführerden nicht bezahlten Unterhaltsbeitrag für Mai <strong>2009</strong> mit früheren, zu vielbezahlten Beiträgen kompensieren will, verkennt er, dass er für eine

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