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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 6.2Davon wird in praxi in der Regel nur abgesehen, wenn der Geschädigtenicht als einzige Partei rechtsgültig eine Begründung verlangt (d.h. einesolche ohnehin ausgefertigt werden muss). Im Übrigen hätten ihm auchKosten für das Berufungsverfahren selbst auferlegt werden können,nachdem er mit seinen Anträgen unterlegen ist (§ 139 Abs. 4 StPO). DieVorschusspflicht des Strafklägers gilt dabei wie beim Zivilkläger allgemein(§ 67 ZPO) und leitet sich für Rechtsbehelfe auch analog aus§ 139 Abs. 1 StPO ab, wenn wie hier eine Kostenauflage vorgesehen ist.(Verfügung vom 14. August <strong>2009</strong>, SK <strong>2009</strong> 14; eine Beschwerde inStrafsachen wurde durch BGer 6B_765/<strong>2009</strong> vom 7. Januar 2010 abgewiesen,soweit darauf einzutreten war).6. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht6.1 Definitive Rechtsöffnung- Die Doppelbesteuerungseinrede ist im Rechtsöffnungsverfahren zulässig,wenn der Steueranspruch von einem anderen Kanton stammt alsvon demjenigen, in dem die Betreibung erfolgt, und es sich um dieBestreitung der Steuerhoheit des betreibenden Gemeinwesens überhaupthandelt und nicht bloss um den Einwand, dieses habe das Doppelbesteuerungsverbotdem Umfang nach überschritten. Dabei wirdvorausgesetzt, dass der Betriebene die Zuständigkeit des Gemeinwesensin keiner Form anerkannt bzw. sich nicht auf das Veranlagungsverfahreneingelassen hat (Art. 6 lit. c KGR und BGer 5D_139/2007vom 10. April 2008, nicht publ. E. 2.2.1 von BGE 134 III 520 ff. mitHinweisen; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 36).(Beschluss vom 23. Juli <strong>2009</strong>, RK2 <strong>2009</strong> 37).6.2 Definitive Rechtsöffnung- Einwendungen bei einem als definitiven Rechtsöffnungstitel geltendgemachten Urteil aus einem anderen Kanton (Erw. 4).Aus den Erwägungen:4. Unabhängig davon ist der Beschwerde auch materiell kein Erfolgbeschieden. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöff-43

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