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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 5.5"SWISS ARMY" sei in P. nach den dort geltenden Vorschriften zugunstender Y. Swiss Army Inc., P., eingetragen. Für die Zulässigkeit von Herkunftsangabenauf Produkten, die in der Schweiz vertrieben werden,spielt die ausländische Marken- bzw. Firmeneintragung jedoch grundsätzlichkeine Rolle (vgl. Art. 110 IPRG, Schutzlandprinzip; David, BSKMSchG, S. 13 N 10; S. 289 N 10). Die Bezeichnung "SWISS ARMY"findet sich gemäss Akten auf verschiedenen beanstandeten Produkten(die allesamt im Ausland gefertigt wurden) bzw. deren Verpackung: (…).Ein Bezug zur Firma der (…) Tochtergesellschaft gemäss Darstellung derBeschwerdegegner ist nicht ohne weiteres erkennbar. Ob es sich bei derBezeichnung "SWISS ARMY" um eine Gattungsbezeichnung (wie z.B."Hamburger", "Berliner", "Meringues"; vgl. David, BSK MSchG, Art. 47N 17) handelt, mag offen bleiben. Jedenfalls ist die Bezeichnung graphischbzw. räumlich unmittelbar mit der Wortmarke "Y." sowie demWappenkreuz bzw. dem Firmenlogo der schweizerischen Muttergesellschaftverknüpft. Entsprechend muss angenommen werden, die massgebendenVerkehrskreise stellten eine Verbindung nicht zum Herstellungsortdes Produkts, sondern zur Y. AG als Schweizer Traditionsunternehmenund Herstellerin des Schweizer Armee-Taschenmessers her. Es istmithin auch hier gemäss Art. 47 Abs. 2 MSchG nicht von einer unzulässigenHerkunftsbezeichnung auszugehen. (…).(Beschluss vom 12. August <strong>2009</strong>, RK2 2008 90).5.5 Begründungsausfertigung- Nichteintreten auf das Begründungsbegehren eines Strafklägers, welcherinnert angesetzter Frist die Kosten für die verlangte Begründungnicht vorgeschossen hat (Erw. 3).42Aus den Erwägungen:3. Der Strafkläger hat (…) ein Begründungsbegehren gestellt, worin erum Verzicht auf „zusätzliche Kostenerhebung“ ersucht. Daraufhin wurdeihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 gestellt,und zwar gestützt auf § 139 Abs. 3 i.V.m. § 78 Abs. 3 GO und§ 67 ZPO. Trotz Ansetzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Rechtsfolgehat der Strafkläger darauf nicht reagiert und auch keinen Vorschusseinbezahlt. Damit kann auf sein Begründungsbegehren als Rechtsvorkehrnicht eingetreten werden (§ 72 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 3 GO). Entgegenseiner Meinung können dem Strafkläger als Geschädigtem Kostenfür die Begründungsausfertigung auferlegt werden (§ 139 Abs. 3 GO).

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