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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 5.4ten, dass das Markenschutzgesetz für die blosse Verletzung von Registerauflagenkeine Strafbarkeit vorsieht.Unbestritten hingegen ist die Verwendung des Schweizerkreuzes inForm eines Wappenschildes im Zusammenhang mit der Wortmarke "Y."bzw. in Verbindung mit dem Firmenlogo; darüber hinaus findet sich derWappenschild vereinzelt auch allein stehend, d.h. abgesetzt von derWortmarke, auf Produkten bzw. deren Verpackung. Grundsätzlich stelltdie Kennzeichnung von Produkten mit dem Schweizerkreuz einen Hinweisauf die Warenherkunft im Sinne von Art. 47 MSchG dar. Die vonder Beschwerdeführerin beanstandeten Reisebedarfsartikel werden (…)unbestrittenermassen im Ausland hergestellt; dem entspricht die amjeweiligen Produkt angebrachte Ortsangabe mit dem Zusatz "made in".Gemäss Lehre und Rechtsprechung macht ein solcher "entlokalisierenderZusatz" aus einer unrichtigen Herkunftsangabe grundsätzlich keine richtige(David, BSK MSchG, Art. 47 N 28). Allerdings ist im vorliegendenFall zu beachten, dass der bekannte Y.-Wappenschild mit dem auf spezifischeWeise modifizierten Schweizerkreuz von den massgebenden Verkehrskreisenkaum als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Warenverstanden, sondern vielmehr in erster Linie mit dem traditionsreichenSchweizer Unternehmen in Verbindung gebracht wird, welches den Wappenschildseit gut einem Jahrhundert als Emblem auf ihren Produktenund seit Jahren auch im Firmenlogo führt. Im Sinne von Art. 47 Abs. 2MSchG ist daher nicht von einer Herkunftsbezeichnung auszugehen.Dies gilt jedenfalls bei Verwendung im Zusammenhang mit der Wortmarke"Y." bzw. in Verbindung mit dem Firmenlogo; es wird aber auch dortgerade noch gelten können, wo das Wappenkreuz zwar für sich alleinsteht, aber optisch quasi unmittelbar auf das Firmenlogo Bezug nimmt.Dies ist bei den vorliegenden Produkten der Fall. Es liegt mithin in diesemPunkt kein Verstoss gegen die Markenschutzgesetzgebung vor. Diebehauptete Verletzung des Wappenschutzgesetzes ist nach dem Gesagtenvorliegend nicht zu prüfen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen,dass sich mit der Swissness-Vorlage an der markenrechtlichen Beurteilungdes vorliegenden Falles nichts ändern würde (diesfalls müsstenmindestens sechzig Prozent der Herstellungskosten auf den Herstellungsortentfallen, Art. 48 Abs. 2 VE revMSchG und EJPD-Medienmitteilung vom 25. März <strong>2009</strong>, wobei das Bedürfnis nach praktikablenAbgrenzungskriterien bestehen bleibt; betr. WSchG vgl. EJPD-Medienmitteilung vom 15. Oktober 2008).d) Zur Bezeichnung "SWISS ARMY" führte die Y. AG vorinstanzlichaus, die Bezeichnung werde auf Produkten bzw. deren Verpackung ausschliesslichals Firmenbestandteil der Y. Swiss Army Inc. mit Sitz in P.verwendet, ferner in Verbindung mit dem "Lizenzgeber-Logo"; die Marke41

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