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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 5.4a) Nach Art. 64 MSchG macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine unzutreffendeHerkunftsangabe (Abs. 1 lit. a leg.cit.) oder eine damit verwechselbareBezeichnung gebraucht (lit. b) oder eine Täuschungsgefahrschafft, indem ein Name, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhangmit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht wird(lit. c). Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf diegeographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslichHinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit derHerkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 MSchG); ihr Schutz ist nichtvon einem Registereintrag abhängig (David, BSK MSchG, Art. 47 N 1).Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisennicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Warenoder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangaben(Art. 47 Abs. 2 MSchG). Die Herkunft einer Ware bestimmt sichnach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendetenAusgangsstoffe und Bestandteile (Art. 48 Abs. 1 MSchG). Die Kriteriensind im Einzelfall nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf derbetreffenden Ware zu bestimmen; entspricht eine Herkunftsangabe denUsanzen, so wird ihre Richtigkeit vermutet (Art. 48 Abs. 3 MSchG).b) Im internationalen Verhältnis gilt das Schutzlandprinzip. Die vorliegendeStrafanzeige ist auf Produkte beschränkt, die in der Schweiz vertriebenwerden. Mit Bezug auf das von der Beschwerdeführerin beanstandeteReisegepäck stellt die Y. AG eine Verantwortlichkeit mit derBegründung in Abrede, diese Produkte würden von einer unabhängigenFremdunternehmung mit Sitz im Ausland in Lizenz hergestellt und unterder Marke "Y." weltweit vertrieben. Der Verweis der Beschwerdeführerinauf die Konzernverantwortlichkeit zielt folglich an der Sache vorbei; diefraglichen Produkte werden zwar auf der Webseite der Y. AG präsentiert,jedoch, soweit ersichtlich, weder von der Y. AG selbst noch von deren(…) Tochtergesellschaft vertrieben. Inwieweit die blosse Lizenzvergabeeine strafrechtliche Mitverantwortung zu begründen vermag, kann indesoffen bleiben; bezüglich der übrigen Produkte ist eine Verantwortlichkeitder Y. AG im Grundsatz jedenfalls unbestritten geblieben.c) Für die strafrechtliche Beurteilung zu unterscheiden ist zwischender Verwendung des Schweizerkreuzes als Firmenlogo Y. sowie der erweitertenBezeichnung "Y.-Swiss Army". Die Verwendung des Schweizerkreuzesim Zusammenhang mit Produkten, die im Ausland hergestelltwurden, stellt nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur eineunzutreffende Herkunftsangabe dar, sondern auch eine Verletzung vonAuflagen aus der Markeneintragung. Zu letzterem ist jedoch festzuhal-40

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