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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 5.4oder zu erwachsen drohte; bei Delikten gegen das Individuum ist diesder Träger des geschützten Rechtsgutes, bei Delikten gegen die Allgemeinheitdiejenige Person, die durch die Straftat unmittelbar in eigenenInteressen beeinträchtigt wird (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1985 Nr. 32, E. 1.b). Nach Art.30 Abs. 1 StGB ist strafantragsberechtigt die verletzte Person; als solchegilt der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts sowie jedermann,der ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann(BGE 121 V 260).a) Die Vorinstanz hat die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerinverneint, mit der Begründung, diese sei nicht Trägerin des angegriffenenRechtsguts; zudem stünde sie in keinem Konkurrenzverhältnis zur Y. AG.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als ausschliesslich imInland produzierendes Unternehmen zur Benutzung einer schweizerischenHerkunftsangabe berechtigt; da sie bei der Vermarktung eine entsprechendeHerkunftsdeklaration verwende, habe sie ein Interesse an derErhaltung einer starken "Marke Schweiz". Gemäss Botschaft zum Markenschutzgesetzsei sie als strafantragsberechtigt zu betrachten.b) Zutreffend ist, dass gemäss bundesrätlicher Botschaft zum Markenschutzgesetzals strafantragsberechtigt gilt, wer "zur Benützung derbetreffenden Herkunftsangabe befugt ist" (BBl 1991 I 49). Ein wettbewerbsrechtlichesKonkurrenzverhältnis ist nach dem Botschaftstext nichterforderlich. Träger des verletzten Rechtsguts ist nach Auffassung desBundesrats der Nutzungsberechtigte und nicht nur, wie die Staatsanwaltschaftunterstellt, die Schweizerische Eidgenossenschaft. Dass die Z.AG zur Benützung der Schweizer Herkunftsbezeichnung befugt ist, erscheintunzweifelhaft: (…). Nur am Rande sei vermerkt, dass die Beschwerdeführerinwohl zu Recht auch von einem Offizialtatbestand ausgeht,da jedenfalls kaum zu bezweifeln ist, dass das Handeln der Y. AGals gewerbsmässig im Sinne von Art. 64 Abs. 2 MSchG zu qualifizierenwäre. Mithin hätte die Eröffnung eines Strafverfahrens bei zureichendenVerdachthinweisen auch von Amtes wegen zu erfolgen.5. Das Verhöramt verfügte die Nichteröffnung einer Strafuntersuchungwegen Verletzung des Markenschutzgesetzes; das Verfahren betreffendUWG sowie Wappenschutzgesetz wurde an das Bezirksamt (…) abgetreten.Nachstehend zu prüfen sind mithin nur die beanstandeten Herkunftsangaben;im Übrigen ist die Beschwerde derzeit unzulässig. DieBeschwerdeführerin begründet die Verletzung markenschutzrechtlicherVorschriften mit einer Reihe von Produkten der Y. AG, welche in derSchweiz trotz Herstellung im Ausland mit schweizerischer Herkunftsbezeichnungvertrieben würden.39

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