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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 5.4tung und –auswertung, sondern eine unabhängige, ausserkantonaleFachstelle, vorzugsweise ausserhalb der SSO, zu betrauen. (…).(Verfügung vom 19. Juni <strong>2009</strong>, GP <strong>2009</strong> 17).5.4 Nichteröffnung einer Strafuntersuchung- Als geschädigte Partei beschwerdelegitimiert ist der Nutzungsberechtigteeiner Herkunftsmarke. Ein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnisist nicht erforderlich (Erw. 4).- Strafbarkeit nach Art. 64 MSchG (Erw. 5a).- Im internationalen Verhältnis gilt das Schutzlandprinzip (Erw. 5b).- Keine strafbare Verwendung des Schweizerkreuzes, soweit es im Zusammenhangmit der Wortmarke bzw. in Verbindung mit dem Firmenlogoverwendet wird (Erw. 5c).- Keine unmittelbare Verbindung zum Herstellungsort des Produkts infolgeunmittelbarer Verknüpfung der Bezeichnung "SWISS ARMY" mitder Wortmarke bzw. dem Firmenlogo der Muttergesellschaft alsschweizerisches Traditionsunternehmen (Erw. 5d).38Aus den Erwägungen:1. Am 30. Mai 2008 erstattete A. im Namen der Z. AG als deren einzigesMitglied des Verwaltungsrats Strafanzeige gegen die Y. AG undderen Organe. Er machte geltend, die Beschwerdegegner verletztendurch die Verwendung des Schweizerkreuzes als Firmenlogo das Wappenschutzgesetz,zudem verstosse die Verwendung des Kreuzes alsBildmarke sowie die Produktbezeichnung "SWISS ARMY" für im Auslandgefertigte Produkte gegen die Bestimmungen über Herkunftsangaben desMarkenschutzgesetzes sowie gegen das lauterkeitsrechtliche Täuschungsverbot.(…).[Auf die gegen die Nichteröffnungsverfügung erhobene Beschwerde istdie Staatsanwaltschaft nicht eingetreten. Dagegen hat die Z. AG Beschwerdebeim <strong>Kantonsgericht</strong> erhoben]. (…).4. Nach § 135 Abs. 1 lit. a StPO steht ein Rechtsmittel namentlichden Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern zu. Die Beschwerde stehtüberdies allen Personen zu, welche durch den Entscheid einer Untersuchungsbehördeoder eines Gerichts unmittelbar betroffen sind (§ 135Abs. 2 StPO). Partei im Strafverfahren sind unter anderem der Geschädigtesowie der Strafantragsberechtigte (§ 17 lit. b StPO). Als Geschädigtergilt, wem durch ein Delikt unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde

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