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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 5.35.3 Entsiegelung- Datensichtung beschlagnahmter Patientendaten eines angeschuldigtenZahntechnikers (Erw. 5).- Die Entsiegelungsbehörde kann die Sichtung selbst vornehmen oderAuflagen über die Triage anordnen (Erw. 5a).- In casu Beauftragung einer unabhängigen Fachperson (Erw. 5b).Aus den Erwägungen:5. Zu prüfen bleiben die Einwendungen, die der Gesuchsgegner [beschuldigterZahntechniker] in Bezug auf die beizuziehende Fachpersonerhebt. Das Bezirksamt möchte den Kantonszahnarzt, der selbst praktizierenderZahnarzt mit eigener Praxis ist, beauftragen. Die Verteidigungwendet demgegenüber ein, die vorliegende Strafuntersuchung sei, abgesehenvon ehemaligen Mitarbeitenden, von (im Kanton tätigen) Zahnärztenals wirtschaftliche Konkurrenten initiiert worden. Dabei hätten insbesondereMitglieder der Zahnärztegesellschaft SSO ein notorisches Interesse,die Tätigkeit von Zahntechnikern „stark einzugrenzen“.a) Werden Berufsgeheimnisse durch eine Entsiegelung betroffen, kanndie Entsiegelungsbehörde nötigenfalls die Datensichtung selbst vornehmenund eine sachverständige Vertrauensperson bestimmen (Hauser/Schweri/Hartmann,Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 70N 22). A maiore minus kann sie Auflagen über die Art der Sichtung bzw.Triage anordnen oder Anforderungen an die durch die Untersuchungsbehördebeizuziehende Fachperson stellen.b) Vorliegend ist es nicht angezeigt, dass der <strong>Kantonsgericht</strong>spräsidentselbst die Fachstelle beizieht, da die Untersuchungsbehörde die Patientenakten(vor allem mangels Lesbarkeit durch Laien) derzeit nicht zu denAkten nehmen, sondern für die Untersuchungsführung allein auf den zuerstellenden Fachbericht abstellen will. Aus diesem Grund macht esSinn, dieselbe Fachstelle mit der Datensichtung und der Fachberichterstellungzu beauftragen, womit auch die Patientengeheimnisse geschontwerden. Sollten die Grunddaten demnach nicht zu den Akten erhobenwerden, sind umso höhere Anforderungen an den Fachbericht und dieUnabhängigkeit der Fachperson zu stellen. Aus diesen Gründen und mitBlick auf die nachvollziehbaren Bedenken des Gesuchsgegners rechtfertigtes sich, im vorliegenden, besonders gelagerten Fall nicht den möglicherweisekonkurrenzierend tätigen Kantonszahnarzt mit der Aktensich-37

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