10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A 5.2Auch sachliche Gründe sprechen dafür. So ist insbesondere zu berücksichtigen,dass der Anwalt gesetzlich verpflichtet ist, seine Substitute zuüberwachen (§ 3 Abs. 2 ReglAnwV, wobei die Erfahrung zeigt, dass auchFälle vorkommen, in denen der Arbeitsaufwand nicht geringer ist, alswenn der Anwalt die Sache selbst bearbeiten würde). Überdies würdeeine unterschiedliche Honorierung dazu führen, dass Eingaben nichtmehr durch die bearbeitenden Praktikanten, sondern die Anwälte selbstunterzeichnet und jene vorwiegend für interne Vorbereitungs- und Beratungsaufgabeneingesetzt würden, was für die Praktikantenausbildungausgesprochen unerwünscht wäre. In diesem Zusammenhang darf nichtverkannt werden, dass die Anwaltskanzleien im Kanton <strong>Schwyz</strong>, dieRechtspraktikumsstellen zur Verfügung stellen, in der Ausbildung derkünftigen Rechtsanwälte eine wichtige und unentbehrliche Funktionausüben, was der gebührenden Anerkennung durch die Justizbehördenbedarf (vgl. hierzu auch § 3 Abs. 2 ReglAnwV). (…).(Beschluss vom 7. September <strong>2009</strong>, RK2 <strong>2009</strong> 54).5.2 Adhäsionsforderungen- Kein Verweis belegter Zivilforderungen verhältnismässig geringer Höhean den Zivilrichter (Erw. 3b).36Aus den Erwägungen:3. b) Nach vorliegend noch anwendbarem Art. 9 Abs. 3 aOHG kanndas Strafgericht die Ansprüche des Opfers an ein Zivilgericht verweisen,wenn deren vollständige Beurteilung unverhältnismässigen Aufwanderforderte. Ansprüche von geringer Höhe werden jedoch nach Möglichkeitvollständig beurteilt. Der durch den Angriff unmittelbar verletzte X. istOpfer im Sinne des Gesetzes. Seine Ansprüche in verhältnismässig geringerHöhe sind belegt und seitens der Angeklagten nicht im Detailbestritten worden. Sie können und müssen deshalb entgegen der imSinne von § 213 Ziff. 1 und 3 ZPO klar gegen das OHG verstossenden,vorinstanzlichen Verweisungsbegründung ohne weiteres im Strafverfahrenzugesprochen werden (§ 221 ZPO). Zu ergänzen ist, dass der geltendgemachte Erwerbsausfall samt Reisekosten angesichts der zugefügtenVerletzungen hinreichend (und rechtzeitig) dargetan ist und es überspitztformalistisch erschiene, wenn für getragene und beim Angriff nahe liegenderWeise beschädigte Kleider und weitere übliche Gebrauchsgegenständenur Quittungen als hinreichende Belege zugelassen würden.(Urteil vom 15. Dezember <strong>2009</strong>, SK <strong>2009</strong> 28 und 29 etc.).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!