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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 5.15. Strafprozessrecht5.1 Amtliches Verteidigerhonorar für Substituten- Unterschiedliche Methoden zur Berücksichtigung der Erfahrungstatsache,dass Rechtspraktikanten in der Regel für dieselben Bemühungeneinen höheren Zeitaufwand benötigen als patentierte Anwälte(Erw. 2a).- Bestätigung der schwyzerischen Praxis, wonach bei der Entschädigungsnormierungdes amtlichen Verteidigers nicht nach Anwalts- undPraktikantenaufwand unterschieden wird (Erw. 2b).Aus den Erwägungen:2. (…).a) Es ist Erfahrungstatsache, dass Rechtspraktikanten in der Regel fürdieselben Bemühungen einen höheren Zeitaufwand benötigen als patentierteAnwälte. Zur Berücksichtigung dieses Unterschiedes bestehen inden Kantonen verschiedene Methoden. So sieht beispielsweise der KantonGenf vor, dass Volontäre vom Gericht direkt mit Offizialverteidigungenbeauftragt werden und diese auf eigene Rechnung führen, weshalbauch ein unterschiedlicher Honoraransatz besteht (vgl. dazu BGE 109 Ia107 ff. = Pra 72/1983 Nr. 282). Weitere Kantone kennen gesetzlicheSpezialansätze für Substituten (z.B. § 13 Abs. 2 HonorarO BS und § 3Abs. 3 Tarifordnung BL). Vielfach werden dann die Bemühungen vonAnwalt und Substitut getrennt ausgewiesen und insgesamt auf die Angemessenheitüberprüft.b) Der Kanton <strong>Schwyz</strong> kennt seit jeher nur einen Einheitstarif, d.h. eswird nicht nach Anwalts- und Praktikantenaufwand unterschieden. Füramtliche Rechtsvertretungen werden nur registrierte (selbständig tätigeoder bei einer Kanzlei angestellte) Anwälte eingesetzt, denen es anheimgestelltbleibt, sich durch in Ausbildung befindliche und von der Anwaltskommissionzugelassene Praktikanten substituieren zu lassen. Allerdingswird der Zeitaufwand bei Mandaten, die durch Praktikantengeführt werden, nur in dem Umfang anerkannt, als er notwendigerweiseauch angefallen wäre, wenn das Mandat durch den mit der Rechtsmaterievertrauten Anwalt selbst geführt worden wäre. Abgesehen davon, dassdies gesetzlich so vorgesehen ist (§ 5 Abs. 1 GebTRA), hat dieses Systemden Vorteil der Transparenz und Einfachheit in der Handhabung.35

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