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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.4Aus den Erwägungen:2. Der Nachweis der illegalen Verwendung des zugegebenermassenproduzierten Hanfes kann im vorliegenden Fall, wozu die Unmöglichkeiteines direkten Beweises seitens der Anklage eingeräumt wird, auch anhandder Gesamtheit von Indizien geführt werden, darf aber im Zweifelsfallnicht als erbracht gelten (in dubio pro reo; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2006, A 4.3 E.2.g). Kann der Nachweis der rechtserheblichen illegalen Hanfverwendung(Haupttatsache) nicht direkt erfolgen, ist nachfolgend zu prüfen, obdarauf aus Hilfstatsachen (Indizien) geschlossen werden kann (Hauser/Schweri/Hartmann,Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel2005, § 59 N 12 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vorGericht, 3. Aufl., München 2007, N 580 und 586 f.). Da ein Indiz nurmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tathinweist, lässt es einzeln betrachtet die Möglichkeit des nicht bloss theoretischenZweifels offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit derverschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einergewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschafthindeuten, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oderTäter zu schliessen (BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4mit Hinweisen). Auch die Unschuldsvermutung bezieht sich nicht auf dieeinzelnen Indizien, da dabei nicht über den Nachweis des entsprechendenAnklagevorwurfes insgesamt entschieden wird. Bei der Unschuldsvermutunghandelt es sich um eine Urteilsregel, wovor standhält, wenndie Indizien in einem solchen Fall nicht einzeln, sondern in ihrer gegenseitigenVerbindung bzw. in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden (vgl.BGer 1P.86/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 9 mit Hinweisen). Im Einzelnenlassen sich in einem Indizienprozess zwar meist andere Sachverhaltsvariantendenken. Sie könnten aber allein dann ausschlaggebendsein, wenn sie sich aufdrängen und andere Schlüsse geradezu als unhaltbarbetrachtet werden müssten (BGer 1P.235/2002 vom 9. August2002 E. 3.3). (…).(Urteil vom 1. September <strong>2009</strong>, SK <strong>2009</strong> 7, eine Beschwerde inStrafsachen wurde mit BGer 6B_890/<strong>2009</strong> vom 22. April 2010 abgewiesen,soweit darauf einzutreten war).34

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