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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.4Denn durch die Geldentnahmen durch die Appellantin zur Bestreitungdes Lebensunterhalts – wie sie selber immer betont hat – wurde die Unterhaltspflichtdes Angeklagten hinfällig, zumal sie bereits unmittelbarnach dem Auszug des Angeklagten anfing, sich für den Lebensunterhaltselber bezahlt zu machen. Dass dieses Vorgehen mit den KontosperrenEnde Januar 2004 ein Ende nahm, vermag am Gesagten genauso wenigetwas zu ändern wie der Umstand, dass es sich bei den von der Appellantinbezogenen Geldbeträgen nicht um ausschliesslich dem Angeklagtenzustehendes, sondern um offensichtlich gemeinsames Vermögenhandelte. Denn selbst ausgehend von der Alimentenregelung gemässBeschluss vom 21. Mai 2007 des <strong>Kantonsgericht</strong>s (…) vermochte dieHälfte der von der Appellantin bis Ende Januar 2004 bezogenen Gelderihren Unterhalt und denjenigen der Söhne (…), (…) und (…) bzw. für(…) und (…) (ab 16. März 2005) zwischen dem 3. Oktober 2003 unddem 8. September 2005 durchaus zu decken.Obschon laut Verfügung vom 22. Februar 2005 der Angeklagte gerichtlichverpflichtet ist resp. war, der Appellantin, als Vertreterin derunter ihrer Obhut stehenden und noch minderjährigen Kindern, monatlichje Fr. 1'000.00 Kinderalimente zu bezahlen, gilt das Gesagte für dieZeit vom 1. Februar 2005 bis 8. September 2005 auch für diese Alimente,zumal diese nicht in Form von Naturalleistungen oder Ähnlichem,sondern in Geld erfolgt sind und – wie schon erwähnt – durch die von derAppellantin im Voraus und in grösseren Summen bezogenen Geldbeträgeabgedeckt worden sind. So konnte die Appellantin als Berechtigte bzw.Vertreterin der Kinder über die von ihr bezogenen Gelder für die Bestreitungdes Lebensunterhalts stets frei verfügen.Indem sich die Appellantin als Unterhaltsberechtigte selber bezahltmachte und die von ihr bezogenen Gelder für die Finanzierung des Lebensunterhaltsverwendete, entfiel die Pflicht des Angeklagten zur(nochmaligen) persönlichen Leistung von Unterhaltsbeiträgen an dieAppellantin. In diesem Sinne konnte der Angeklagte den objektiven Tatbestandvon Art. 217 StGB nicht erfüllen, weshalb ein Freispruch bereitsaus diesem Grund zu erfolgen hat.(Urteil vom 7. April <strong>2009</strong>, SK 2008 26).4.4 Betäubungsmittel- Zum Indiziennachweis der ungesetzlichen Verwendung als Betäubungsmittelunter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung (Erw. 2).33

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