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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.3gesprochen werden, weshalb er freizusprechen sei (angefochtenes Urteilvom 28. August 2008, S. 10-12).32(…).c) Wie schon die Appellantin zutreffend festhält, setzt die Anwendbarkeitvon Art. 217 StGB grundsätzlich nicht voraus, dass die Unterhaltspflichtin einem rechtskräftigen Zivilurteil oder einer Parteivereinbarungfestgelegt ist. So macht sich auch derjenige strafbar, soweit sich dieUnterhaltspflichten direkt aus dem Gesetz ergeben, der die in Art. 217StGB geschützten Pflichten nicht erfüllt (Ulrich Weder, StGB, kommentierteGesetzesausgabe, 2006, Bem. zu Art. 217 StGB, S. 279 mit Verweis).Der Umfang der entsprechenden Pflichten wird diesfalls durchden Strafrichter beurteilt (sog. direkte Methode, dies im Gegensatz zurindirekten Methode, bei welcher der Umfang des Unterhaltsbeitragsgerichtlich oder vereinbarungsgemäss festgelegt ist; vgl. Pra 91 [2002]Nr. 137 S. 749 und Weder, a.a.O., Bem. zu Art. 217 StGB S. 279).Während ein Urteil, eine Konvention oder eine aussergerichtliche Vereinbarungdie Feststellung des massgebenden Sachverhalts erleichtern undder Vorsatz des Unterhaltspflichtigen, den geschuldeten Betrag nicht zubezahlen, im Allgemeinen erwiesen ist, wenn die Verpflichtung in einemUrteil oder einer Vereinbarung festgelegt ist, weil der Schuldner sie kennenmuss, ist es schwieriger, den Vorsatz des Pflichtigen bei fehlendemUrteil oder fehlender Vereinbarung nachzuweisen. Dennoch dürfte aufein vorsätzliches Vorgehen geschlossen werden können, wenn der Unterhaltspflichtigenichts oder lediglich einen verschwindend kleinen Beitragbezahlt hat, obwohl er über beträchtliche Mittel verfügt (Pra 91 [2002]Nr. 137 S. 751).(…).ccc) Ferner steht fest und wird vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt,dass er nach seinem Auszug für Unterhaltsleistungen an seineFamilie aufzukommen hatte. Der Angeklagte war jedoch bis zum Vorliegender Verfügung vom 22. Februar 2005 betreffend Kinderalimenteweder durch einen rechtskräftigen Entscheid noch eine Parteivereinbarungzu einer bestimmten Form von Unterhaltsleistungen verpflichtet.Mit anderen Worten, der Angeklagte war zu keiner persönlichen Leistungan die Appellantin verpflichtet. Hat sich die Appellantin nun aber selberbezahlt gemacht, indem sie ab dem auf den Angeklagten lautenden Kontooder aber ab gemeinsamen Konten grössere Geldbeträge für ihrenLebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder bezog, bestand keine Veranlassungzu weiteren Unterhaltszahlungen von Seiten des Angeklagten.

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