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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.3Gemeinde S. abgetreten worden seien und ein Strafantrag der Gemeindenicht vorliege.a) Art. 217 StGB schützt die Gläubigerrechte jener Personen, derenAnsprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beruhen, unddient somit der Durchsetzung familienrechtlich begründeter UnterhaltsundUnterstützungspflichten (BGE 122 IV 209 E. 3.d). Dem entspricht,dass das Antragsrecht abgesehen von den unmittelbar Verletzten auchden vom Gesetz genannten Behörden und Stellen zuerkannt wird (BGE122 IV 209 E. 3.d). Die gesetzliche Bestimmung von Art. 217 StGBbegründet somit von Gesetzes wegen eine unabhängige Antragsberechtigung,die neben dem Antragsrecht des Verletzten besteht (BGE 119 IV317 E. 1.b). Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Unterhaltsansprüchean das Gemeinwesen abgetreten worden sind und ob dieses materiellgeschädigt ist. Mit anderen Worten, für die Legitimation der Appellantinzur Antragsstellung ist weder entscheidend, dass keine Abtretung an dasGemeinwesen erfolgt ist, noch dass sie selbst materiell geschädigt ist(BGE 119 IV 317 E. 1b e contrario). Selbst wenn die Kinderalimente inder fraglichen Zeit oder zumindest während einer gewissen Zeitspannezufolge Alimentenbevorschussung an die Gemeinde (…) abgetreten waren,blieb die Appellantin strafantragsberechtigt, zumal eine gesetzlicheLeistungspflicht gegenüber seinen Kindern vom Angeklagten nie in Fragegestellt worden war. (…).4. (…).a) Die Vorinstanz hat sich mit dem Anklagesachverhalt, den Aussagendes Angeklagten und denjenigen der Strafklägerin sowie den übrigenBeweismitteln auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass der Angeklagteden objektiven Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt,sich in subjektiver Hinsicht aber nicht schuldig gemacht habe. Dass derAngeklagte um seine Leistungspflicht gewusst habe, sei anzunehmen.Vorliegend falle aber in besonderem Masse der gravierende Umstand insGewicht, dass die Strafklägerin anerkanntermassen ohne Wissen undZustimmung des Angeklagten grössere Geldsummen im sechsstelligenBereich – rund Fr. 160'000.00 – von gemeinsamen Konten abgehobenhabe, welche sie ihren Aussagen zufolge für den Lebensunterhalt verbrauchthabe. Angesichts dieser besonderen Umstände könne keineRede davon sein, dass der Angeklagte seine Unterhaltspflichten nichthabe erfüllen wollen. Die Vorinstanz hält dem Angeklagten zugute, dasser davon habe ausgehen dürfen, seine Unterhaltsverpflichtungen zumindestindirekt erfüllt zu haben; insofern könne auf Seiten des Angeklagtenvon einem vorsätzlichen Unterlassen von Unterhaltsleistungen nicht31

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