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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.3Beschwerde) erledigt wurde, kann dem Beschuldigten in Anbetrachtseines erfolglosen strafrechtlichen Vorgehens auch nicht zugute gehaltenwerden, er habe den Ausdruck „Betrüger“ nur in laienhaftem Sprachgebrauchverwendet. Im Verhältnis zum damals strittigen Doktortitel (…)muss die inkriminierte Wortwahl als überzogen und nicht hinreichendkonnex angesehen werden, abzusehen davon, dass die Vorinstanz denBereicherungsvorwurf im Zusammenhang mit der weitern Injurie, unberechtigtRechnungen zu stellen, zu Recht nicht hat gelten lassen (…). InRelation zur blossen Titelführung, die allein noch nicht auf einen Bereicherungszweckoder gar eine Bedrohung der Allgemeinheit schliessenlässt, kann gestützt auf die Beweisausführungen (…) nicht angenommenwerden, der Angeklagte habe im Gesamtkontext insbesondere die Teilausdrücke„Betrüger“ und auch „gefährlicher Kerl“, der sich mit seinenMachenschaften unrechtmässig bereichert, in guten Treuen für wahrhalten dürfen, weshalb der nur indirekt und thematisch unzureichendangebotene Gutglaubensbeweis misslingt. Mithin fragt sich auch, ob esdem Beschuldigten nicht vorwiegend darum gegangen war, dem Strafklägergegenüber dem Briefadressaten ohne zureichenden Grund Üblesvorzuwerfen, was schon die Beweiszulassung ausschliessen würde. Diesgilt umso eher, als er in der zweitinstanzlichen Befragung ausgesagt hat,sich damals der Unrechtmässigkeit des Doktortitels nicht sicher gewesenzu sein (…).Damit ist der Angeklagte in Aufhebung des vorinstanzlichen Teilfreispruchsder üblen Nachrede im Sinne der Eventualanklage für die inVorwurf gestellten Wendungen insgesamt schuldig zu sprechen. Wie essich verhielte, wenn er den Strafkläger im Zusammenhang mit der Titelführunglediglich der Hochstapelei bezichtigt hätte, braucht demnachnicht näher geprüft zu werden.(Urteil vom 24. November <strong>2009</strong>, SK <strong>2009</strong> 30 und 31).4.3 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten- Strafantragsberechtigte (Erw. 3a).- Anwendbarkeit von Art. 217 StGB (Erw. 4a und c).30Aus den Erwägungen:3. Nicht zu hören ist der Einwand der Verteidigung, eine Verurteilungkönne, soweit die Anklage auf Nichtbezahlung von Kinderalimente lautensoll, schon deshalb nicht erfolgen, weil die – wenn auch zu Unrecht erlangten– Kinderalimente zufolge Alimentenbevorschussungen an die

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