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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.2der unwahrscheinlichen Annahme, dass der Angeklagte X. ebensoschnell wie rund 50 Minuten später die Taucherin C. gefunden hätte,zusätzlich Zeit von mindestens 10 Minuten eingesetzt werden müsste.Infolgedessen und abgesehen von der vom Angeklagten geltend gemachtenungenügenden Kalibrierung der Tauchcomputer vor ihrer Auswertungdrängt sich die Schlussfolgerung auf, dass der Angeklagte, selbst wenner so rasch als möglich aufgetaucht und den Entschluss zu einem erneutenTauchgang zur Suche des verschwundenen Tauchpartners gefasstund in die Tat umgesetzt hätte, den Tod von X. bei einer Überlebenszeitvon drei bis höchstens acht Minuten (dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,ad „Atemstillstand“ […]) nicht mehr hätte mit hinreichenderWahrscheinlichkeit abwenden können. Zu Hilfe gerufene Dritte hättendies wegen fehlender sofortiger Tauchbereitschaft umso weniger tunkönnen. Das FTU-Gutachten geht gar davon aus, dass der Angeklagteinnerhalb seiner dreissigminütigen Tauchzeit X. hätte finden müssen,was nur bei einer Suche unter Wasser ohne regelkonformes Auftauchenmöglich gewesen wäre. Die Unterlassungen des Angeklagten waren deshalbfür den Tod von X. nicht ursächlich.(Urteil vom 24. November <strong>2009</strong>, SK <strong>2009</strong> 23).4.2 Ehrverletzung- Gutglaubensbeweis für ehrverletzende Äusserungen, wonach jemandein gefährlicher Kerl, Hochstapler und Betrüger sei, der sich mit seinenMachenschaften (angebliche Doktortitelanmassung, Rechnungsstellungenfür nicht erteilte Aufträge) unrechtmässig bereichere(Erw. 2d)?Aus den Erwägungen:2. d) Weiter stellt sich gemäss Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB die Frage,ob der Angeklagte ernsthafte Gründe hatte, die besagten Äusserungen inguten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis nach Ziff. 2) undbegründete Veranlassung zu denselben ohne vorwiegende Absicht hatte,dem Strafkläger Übles vorzuwerfen (Zulassung zum Beweis nach Ziff. 3).(…). Die Äusserung, der (…) Strafkläger sei ein Hochstapler und Betrüger,der sich mit seinen Machenschaften unrechtmässig bereichert, [ist]als eine in sich geschlossene Wendung zu verstehen, die aus dem geschriebenenZusammenhang heraus nicht nur in zerlegten Bestandteilenbeurteilt werden darf. Nachdem wenige Tage zuvor ein Strafverfahrenwegen Betrugs durch Nichteröffnung (wenn auch vorbehältlich einer29

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