10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A 4.1folgseintritt (Risikoerhöhungstheorie) möglich gewesen wäre (BSK-Seelmann, Art. 11 StGB N 29 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,AT I, 3. Aufl., Bern 2005, § 14 N 35; Trechsel/Jean-Richard,a.a.O., Art. 11 N 18). Bei fahrlässigen Unterlassungen lässt sich dieWahrscheinlichkeitstheorie indes auf die Prüfung der Äquivalenz, dagegendie Risikoerhöhungstheorie nur auf diejenige der Relevanz beziehen(BSK-Jenny, Art. 12 N 99 und Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich2006, S. 357 i.V.m. 352 f. und 326 f.). Anders gesagt muss dieFrage, ob das Eingreifen in einen ohne eigenes Zutun ablaufenden kausalenProzess überhaupt noch hätte rechtzeitige Hilfe bringen können,höchstwahrscheinlich positiv beantwortet werden können, um einenSchuldspruch zu rechtfertigen. Das ist vorliegend, wie noch auszuführenist, nicht der Fall, womit die weitere Frage nach der Erheblichkeit für dieRettungswirkung möglicher Hilfe (vgl. dazu Stratenwerth, a.a.O., N 36 f.)bzw. dem zulässigen Risiko offen gelassen werden kann.b) Im Zusammenhang mit vorliegend allenfalls gegenüber der bisherallein in der Praxis anerkannten Strafbarkeit unechter Unterlassungsdeliktemilderen und damit auch im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungvon Art. 11 Abs. 3 StGB muss dem Angeklagten mithin nachden konkreten Tatumständen im Sinne von Art. 117 StGB der Vorwurfgemacht werden können, er hätte den Tod von X. höchstwahrscheinlichabwenden können. Es ist damit die hypothetische Frage zu prüfen, obnach den Erkenntnissen des FTU-Gutachtens überhaupt eine Bergungdes Unfallopfers noch möglich gewesen wäre, wenn der Angeklagte konkretnach dem Verlieren des Tauchpartners in der Sedimentwolke tauchregelkonformaufgetaucht wäre, genügend lang nach dem ebenfalls zumAuftauchen angehaltenen X. Ausschau gehalten hätte, danach um Hilfegerufen hätte und zur Suche des Vermissten wieder unter Wasser abgetauchtwäre.c) Gemäss dem schon mehrfach erwähnten Tauchgangprofil des FTU-Gutachtens und seinen eigenen Angaben im Berufungsverfahren hat derAngeklagte den Sichtkontakt zu X. in der Sedimentwolke spätestens15.46 Uhr 23 Minuten nach seinem Tauchbeginn um 15.23 Uhr verloren.Billigt man ihm für ein kurzes Hin- und Herschwimmen vor demAuftauchen, einen kontrollierten Aufstieg sowie ein angemessenes Wartenauf den Tauchpartner bzw. die Sichtung von Luftblasen insgesamt 8bis 10 Minuten zu, war der Verunfallte gemäss Tauchgangprofil undentsprechenden Feststellungen des FTU-Gutachters schon über dreiMinuten bewusstlos. Eine rechtzeitige Bergung war daher nicht mehrmöglich, zumal für das Wiederabtauchen, das Suchen und die Bergungbis zur Einleitung der erst an Land möglichen Reanimation selbst unter28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!