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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.1stelle abgesunken und regungslos liegen geblieben war. Im Vergleichdazu war die Taucherin bei der Bergung des Verunfallten innert ca. einerMinute aus einer Tiefe von 18 m aufgestiegen.cc) Dass der Angeklagte nach dem Austauchen und dem ergebnislosenAusschauhalten nach dem Tauchpartner an Land gestiegen und untätiggeblieben ist, ja gar sich umgezogen hat, ist nur damit zu erklären, dasser nie in Erwägung gezogen hat, X. könnte etwas zugestossen sein, sonderndavon ausging, dass dieser das Gerät noch allein weitertesten wollte.Diese Einstellung erscheint jedoch unvorsichtig und widerspricht klarden allgemeinen von der Anklage und der Vorinstanz genannten Sporttauchregeln.Es könnte durchaus sein, dass die beiden Extremtaucherden Tauchgang als „lockere Sache“ bzw. „Hausfrauentauchgang“ auf diezu leichte Schulter nahmen und sich der Angeklagte auch durch M., demTauchkollegen von X., beruhigen liess. Dieser hat vor dem Tauchgangdes Angeklagten und X. selber einen Solotauchgang absolviert und dachteauch, X. sei allein weitergetaucht, weil er „ein neues Spielzeug“ hatte.Diesen Gedanken tat er dem Angeklagten allerdings erst 10 bis 15 Minutennach dessen Ausstieg aus dem Wasser kund, weshalb dessen Untätigbleibendamit nicht erklärt werden kann.6. Nach dem bisher Ausgeführten könnten dem Angeklagten mithinzwei Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden, nämlich er sei a)nicht unter Wahrung der Auftauchregeln so rasch als möglich zur Oberflächeaufgestiegen, nachdem er X. in der Sedimentwolke verloren hatte,und b) danach zwecks Suche seines Tauchpartners nicht wieder abgetaucht,sondern einfach an Land gestiegen und untätig geblieben, obwohlihm durchaus zumutbar gewesen wäre, die an Land wartendenTauchkollegen M. und D. zu instruieren und dann wieder abzutauchen.Dieses Vorgehen bzw. die damit verbundenen pflichtwidrigen Unterlassungenerweist sich indes aus nachfolgenden Gründen als nicht todesursächlich.a) Die strafrechtliche Erfolgszurechnung setzt einen naturwissenschaftlichgesicherten Zusammenhang zwischen menschlichem Verhalten undtatbestandsmässigem Erfolg voraus (natürliche Kausalität und Äquivalenztheorie).Bei Unterlassungen kann die Kausalität zwischen nichterfolgten Handlungen und dem tatbestandsmässigen Erfolg nur hypothetischzugerechnet werden, nämlich wenn er – so die bundesgerichtlicheRechtsprechung und herrschende Meinung – höchstwahrscheinlichdurch eine physisch mögliche Handlung hätte verhindert werden können(Wahrscheinlichkeitstheorie). Gewisse Autoren lassen für die Zurechnungauch genügen, dass eine Risikoverminderung in Bezug auf den Er-27

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