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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.1- der Angeklagte hat gegen die Regel „Tauche nie allein“ verstossen(unten lit. aa),- er ist nach Sichtverlust nicht regelkonform sofort aufgetaucht (bb),und- er ist nach dem Austauchen nicht erneut getaucht, um X. zu suchen,sondern am Ufer, ohne Hilfe herbeizurufen, untätig geblieben (cc).An dieser Stelle ist zunächst die mehrfach repetierte Annahme deramtlichen Verteidigung zu verwerfen, X. sei bewusst vom Angeklagtenweggetaucht. Anhand des Tauchprofiles lässt sich im Nachhinein X.nicht ein Wegtauchen vorwerfen. Er hat lediglich das gemeinsame zweiteAbtauchen fortgesetzt und es im Gegensatz zum Angeklagten nicht abgebrochen,als sie einander in der Sedimentwolke verloren. Von einerMissachtung der Grundsätze des Nie-Allein-Tauchens bzw. Auftauchensdurch den Verstorbenen kann daher keine Rede sein, zumal er im Aufstiegbegriffen war, bevor er final absank und regungslos bis zur Bergungauf dem Seegrund liegen blieb. Abgesehen davon hat der Angeklagte dasbehauptete Wegtauchen gar nicht wahrgenommen. Der Angeklagte wusstedeshalb nicht, warum X. nicht auftauchte und konnte sich das Nichtauftauchenauch nicht mit einem bewussten Wegtauchen erklären. (…).aa) Gegen die Regel „Tauche nie allein“ hat der Angeklagte allerdingsschon deshalb nicht verstossen, weil er zusammen mit X. eingetauchtwar und diesen nicht absichtlich, sondern zufolge des Auftretens derSedimentwolke aus den Augen verloren hat. Für den Verlust des Tauchpartnersin der Sedimentwolke kann er nicht verantwortlich gemachtwerden, da ihm nicht vorzuwerfen ist, Köperkontakt und Anleinung unterlassenzu haben. Dass sie keine Lampen verwendet hätten, ist nichtangeklagt und kann dem Angeklagten auch nicht vorgeworfen werden, dader Verstorbene ortskundiger und damit und aufgrund seiner allgemeingrösseren Taucherfahrung in Bezug auf dieses allfällige Risiko selbstverantwortlichwar.bb) Die Vorinstanz hält dem Angeklagten weiter entgegen, dass er voneinem gemeinsamen Tauchgang ausgegangen sei, und demnach dieRegel befolgen musste, beim Verlust des Partners sofort auszutauchen.Ihre Einschätzung, der Angeklagte sei nur langsam und nicht regelkonformsofort ausgetaucht, ist nicht grundlos. Nach den Angaben des Angeklagtenim Berufungsverfahren wird im Abgleich zum Tauchgangprofilim FTU-Gutachten ersichtlich, dass er sich nach Verlust des Sichtkontaktesnoch während etwa fünf Minuten im Bereich einer Tiefe um die10 m bewegt hat und erst zu einem Zeitpunkt während zusätzlichen runddrei Minuten aufgetaucht ist, als X. bereits final auf die spätere Fund-26

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