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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.1gangsinstruktionen noch zu Überwachungen verpflichtet, selbst wennihm nicht bewusst gewesen sein sollte, dass X. über eine Kreislaufgeräteausbildungverfügte. Geradezu realitätsfern ist es unter den genanntenUmständen, vom Angeklagten zu verlangen, er hätte sich zunächst mitdem ungleich taucherfahreneren Kollegen in ein Schwimmbecken odernur in flaches, geschütztes Wasser mit einer Maximaltiefe von 4 m begebenmüssen. Offensichtlich war es für den Verstorbenen im Hinblick aufdas von ihm betriebene technische Tauchen von ausschlaggebendemInteresse, die Kombination eines pSCR in Verbindung mit dem „teuren“Trimix-Gasgemisch zu testen, da er mit den herkömmlichen Geräten„taucherisch am Anschlag“ war. Als ambitionierter technischer Taucherging X. mit normaler Pressluft schon gar nicht mehr ins Wasser bzw. ingrossen Tiefen bedeutende Risiken ein. Es wäre entgegen der Vorinstanzdem Angeklagten zu glauben, dass X. den „Einführungstauchgang“ auchohne Begleitung des Angeklagten hätte machen wollen, wie es auch beianderen Personen der Fall war, die diesen Gerätetyp ausprobierten (vgl.oben E. 3.a).cc) Aus den eben genannten Gründen kann dem Angeklagten auchkeine Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden, wenn er X. nicht an die Handbzw. Leine genommen hat, worauf sich dieser auch kaum eingelassenhätte. Auch der Vorwurf ungenügender Überwachung lässt sich nichtaufrechterhalten, zumal der Angeklagte mehrfach glaubhaft zu Protokollgegeben hat, sich anfänglich und auch beim langsamen Aufstieg von 27bzw. 22 auf 5 m des korrekten Spülens unter der Kontrolle des Sauerstoff-Partialsdrucksund damit des Umstandes, dass X. mit der Handhabungdes erstmals getauchten pSCR K. keine Probleme hatte, mehrmalsversichert zu haben.dd) (…).b) In der Phase vor dem Auftreten der Sedimentwolke ist somit keineder angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen erwiesen, weshalb auchnicht weiter auf das erst anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichtePrivatgutachten und das Angebot, diverse Sachverständige undZeugen anzuhören, einzugehen ist; denn es stehen keine Szenarien mehrzur Diskussion, welche den Tod von X. mit dem Einsatz des vom Angeklagtenkonstruierten pSCR K. in Verbindung brächten. (…). Strafrechtlichvon anderer Bedeutung ist jedoch das Verhalten des Angeklagten inder Phase nach dem Auftreten der Sedimentwolke, als sich die beidenTaucher aus den Augen verloren haben. Die diesbezüglichen Vorhalte derAnklage lassen sich auf folgende Punkte zusammenfassen:25

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