10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A 4.1Stelle vorläufig wie auch die Frage, ob diese Garantenstellung durch dieErwähnung des beabsichtigten gemeinsamen Tauchganges im erstenAbschnitt des angeklagten Sachverhaltes überhaupt gedeckt wäre, offenbleiben kann. In der Sache ist die Prüfung dieser Garantenstellung unabhängigvon den noch zu prüfenden Sorgfaltspflichtverletzungen nichtzweckmässig.5. Bevor soweit erforderlich auf Relevanz bzw. Kausalität der vorgehaltenenUnterlassungen einzugehen ist, sind zunächst die angeklagtenSorgfaltspflichtverletzungen abzuhandeln, welche im angefochtenenUrteil in der Reihenfolge der Anklage geprüft wurden und laut Berufungsantwortder Vizestaatsanwältin auf zwei Fehleinschätzungen desAngeklagten basierten. Zum einen habe der Angeklagte das Risiko bezüglichder Handhabung des Tauchgerätes mit der gewählten Gasmischungfür die vorgesehene Tauchtiefe unterschätzt und zum andern dieFähigkeiten von X. überschätzt.a) Aufgrund der tatsächlich grösseren Taucherfahrung von X. bei vergleichbaremAusbildungsstand bezüglich Kreislaufgeräten und Gasmischungensowie dem Umstand, dass beide technische Taucher waren,können die in der Phase bis zum Auftreten der Sedimentwolke angeklagtenSorgfaltspflichtverletzungen dem Angeklagten aus folgenden Gründennicht angelastet werden.24aa) (…).bb) Die Überlassung des einwandfrei funktionierenden Gerätes mit derfraglichen Trimix-Gasmischung für einen „Einführungstauchgang“ imSee mit einer abgemachten Maximaltiefe von 30 m kann nicht als Sorgfaltspflichtverletzungbetrachtet werden, da dem Verstorbenen aufgrundseiner Ausbildung die Bedeutung des Spülvorganges und die allfälligenTücken des verwendeten Gasgemisches (vgl. oben E. 2.b) klar sein mussten.Es ist nicht nachgewiesen (oben E. 2.b) und auch nicht angeklagt,dass der Unfall auf eine konkrete fehlerhafte Handhabung des K. durchX. zurückzuführen wäre, weil er spezielle Eigenschaften des Gerätesverkannt hätte. Die im angefochtenen Urteil geschilderten Gefahrenbetreffen, abgesehen von den selbst vom FTU-Gutachten nicht als unkontrollierbarbetrachteten Risiken im Flachwasserbereich (dazu vgl.aber oben E. 2.d), alle Kreislaufgeräte (Rebreather) unabhängig von ihreraktiv oder passiv halbgeschlossenen Funktionalität. Da es um keinenAusbildungstauchgang ging, waren mithin auch die der Anklage zugrundeliegenden Kursbestimmungen nicht relevant. Angesichts der Taucherfahrungvon X. war der Angeklagte weder zu den angeklagten Tauch-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!