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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 4.1über X., der ihm unbekanntes Material testete, in dessen Handhabung ernamentlich beim Auftauchen noch keine automatisierten Abläufe hatte,einen Wissens- und Übungsvorsprung besass.a) X. verfügte über die gleichwertigen Ausbildungen bezüglich desverwendeten Gasgemisches und von Kreislaufgeräten wie der Angeklagte(CMAS Trimix Driver sowie Dräger Dolphin Rebreather Driver). Laut Aussagenseines Kollegen M. war er darüber hinaus ein ausserordentlicherfahrener Taucher (vgl. auch Auswertung des Logbuches im FTU-Gutachten S. 17), der jeweils die höchsten Ausbildungen absolviert hatte.Aufgrund der Tatsache, dass beide Taucher Extremsportler, nämlich„technische Taucher“ waren, beide damals über deckungsgleiche Kreislaufgeräte-und Gasgemischausbildungen bzw. -kenntnisse verfügten undihnen damit gleichermassen die mit dem Test des vom Angeklagten konstruiertenTauchgerätes unter Verwendung eines Trimix-Gasgemischesverbundenen Risiken bekannt waren, kann kein Abhängigkeitsverhältniszwischen ihnen ausgemacht werden, in welchem der Angeklagte dieAusbildungsverantwortung hätte übernehmen müssen bzw. X. als Anfängerzu betrachten gewesen wäre. (…).b) Eine Garantenstellung aus vorvertraglichen Verhältnissen im Hinblickauf einen Kaufvertrag, wie sie die Vizestaatsanwältin anlässlich derBerufungsverhandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB auszumachenkönnen vermeint, fällt ausser Betracht. Selbst wenn es nicht daraufankäme, ob ein förmlicher und zivilrechtlich gültiger Vertrag vorläge bzw.auch die einvernehmliche freiwillige Übernahme irgendwelcher Aufgabenzum Schutze von Rechtsgütern einem Vertragsverhältnis entspräche (vgl.dazu Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 11 N 10 mit Hinweisen),hätte der Angeklagte aufgrund des geltend gemachten Kaufverhältnisseskeine Sicherungspflichten in Bezug auf mit dem Tauchgang üblicherweiseverbundene Gefahren, sondern nur für die Funktionalität des Tauchgerätesübernommen, das er X. zum Testen überliess. Dieses beim Unfalltauchgangverwendete Tauchgerät befand sich aber in einwandfreiemZustand und war vollumfänglich funktionstüchtig. Ungenügende Geräteinstruktionenwerden dem Angeklagten nicht vorgeworfen.c) Es bleibt damit die Frage, ob eine Garantenstellung einzig aufgrundeiner freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft im Sinne vonArt. 11 Abs. 2 lit. c StGB bejaht werden kann (so die Vorinstanz unterHinweis auf Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., S. 306, die ausdrücklichauf die Tauchgangsgemeinschaft hinweisen, wogegen nach Trechsel/Jean-Richard,a.a.O., Art. 11 N 13, zusätzlich ein spezifiziertes, qualifiziertesSchutzverhältnis vorauszusetzen sein dürfte), was an dieser23

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