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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.7maligem) Blick nach hinten überholt hat, weil dies bei erlaubten Geschwindigkeiten,mit denen gerechnet werden muss, gefahrlos möglichgewesen wäre. (…). Der Kläger hätte, wenn überhaupt nötig, rechtzeitigbremsen können, falls er mit zulässiger oder nur leicht übersetzter Geschwindigkeitunterwegs gewesen wäre. Davon ist auch gestützt auf dasGutachten der H. auszugehen, wonach plausibel ist, dass der Kläger dasÜberholmanöver B.s im Abstand von rund 22 m wahrnahm. Weder dasunterbliebene Handzeichen noch die Unterlassung eines (erneuten) Kontrollblickesnach hinten unmittelbar vor dem Überholvorgang kann deshalbals adäquat unfallkausal betrachtet werden, (…). Die massiv übersetzteGeschwindigkeit des Klägers steht als einzige beachtliche Ursacheda, weil das leichte Verschulden B.s in Form des fehlenden Handzeichensals Unfallursache derart in den Hintergrund tritt, dass es unberücksichtigtzu bleiben hat (vgl. dazu BGE 132 III 249, 256 E. 3.5i.V.m. 252 E. 3.1). Mit Rücksicht auf die konkreten Umstände hätte dasvorgeschriebene Handzeichen, das unmittelbar vor dem Überholvorgangzu erfolgen hat (Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 3 VRV), keinenEinfluss auf die Unfallabfolge mehr haben können (…).dd) Abgesehen davon wäre es dem Kläger grundsätzlich erlaubt(Art. 11 Abs. 2 VRV) und aufgrund der Strassenbreite aus einem Abstandvon über 20 m (vgl. plausible und durch das Kurzgutachten A. nicht inAbrede gestellte Entfernung, aus welcher der Kläger das Überholmanöverdes B. wahrgenommen haben muss) auch möglich gewesen, an einemselbst auf der Gegenfahrbahn überholenden Motorrad vorbeizufahren,wenn er nicht sein massiv übersetztes Tempo derart stark abgebremsthätte, dass es zu einer unmittelbaren Räderblockierung kam und er dieBeherrschung über das Motorrad in jeder Hinsicht verlor (…).(Urteil vom 25. August <strong>2009</strong>, ZK <strong>2009</strong> 13; eine Beschwerde in Zivilsachenwurde mit BGer 4A_499/<strong>2009</strong> vom 11. Januar 2010 abgewiesen,soweit darauf einzutreten war).2.7 Leitsätze zu ehe- und familienrechtlichen Rekursentscheidendes <strong>Kantonsgericht</strong>s1. Bei selbständig erwerbstätigen Personen zeigen die Privatbezüge desGeschäftsinhabers von der Unternehmung effektiv bezogene Leistungen;damit stellen sie ein geeignetes Indiz für die Lebenshaltung derParteien vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes dar. Sind dieBehauptungen zur Höhe des Einkommens nicht glaubhaft und dieeingereichten Belege nicht schlüssig, kann bei der Ermittlung des19

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