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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.6Art. 619 bis Abs. 2 aZGB von zwei Hundertsteln des Gewinnes. Der Besitzesdauerabzuggehört nicht zum Übernahmepreis, sondern ist vom Gewinnabzuziehen. In der Literatur zum aktuellen Recht wird auch vonBrutto- und Nettogewinn gesprochen. Ersterer errechnet sich aus derDifferenz zwischen dem Veräusserungswert bzw. -preis und dem Anrechnungswertbzw. Übernahmepreis. Subtrahiert man hievon den Besitzesdauerabzugsowie die weiteren Abzüge, ergibt sich daraus der Nettogewinn(vgl. Meyer, a.a.O., Rz. 1038 ff.). Zuzustimmen ist dem Beklagteninsoweit, als unter den Gewinnanspruchsberechtigten der Nettogewinnzu teilen ist, wenn keine hievon abweichenden Verfügungen oder Vereinbarungenvorliegen. Inwiefern sich indessen der zwingende Charakter derBestimmung in der im Gesetz festgelegten Höhe des anrechenbarenGewinns widerspiegeln soll, ist nach Ansicht des <strong>Kantonsgericht</strong>es nichtnachvollziehbar. Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheitüber sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertragganz oder teilweise verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB). Er ist dabei andie Pflichtteilsregelung gebunden (Escher, a.a.O., N 3 zu Einleitung,Allgemeines; zum heutigen Recht siehe Abt/Weibel, PraxiskommentarErbrecht, Basel 2007, N 2 ff. zu Art. 481 ZGB). (…).(Beschluss vom 13. Mai <strong>2009</strong>, RK1 2008 55).2.6 Befreiung von der Halterhaftung- Befreiung eines ohne Handzeichengebung ausschwenkenden Motorradhaltersvon der Haftung im Sinne von Art. 59 SVG für schwere Verletzungeneines mit massiv übersetzter Geschwindigkeit überholendenMotorradfahrers, der nach einem Bremsmanöver stürzte (Erw. 3c).18Aus den Erwägungen:3. c) aa) Im Allgemeinen mag ein adäquater Kausalzusammenhangnicht von Vornherein von der Hand zu weisen sein, wenn ein hintererMotorradfahrer [Kläger K.] beim Überholen zu Fall kommt und der vordereMotorradfahrer [Beklagter B.] den Beginn seines Überholmanöversnicht mit einem Handzeichen anzeigt. Vorliegend bestreitet indes derKläger die vorinstanzliche Feststellung nicht, nach eigener Sachdarstellungim Zeitpunkt des Überholmanövers des vorderen Motorradfahrers36.8 m hinter diesem gefahren zu sein. Aufgrund dieses vom Klägeranerkannten Abstandes (vgl. dazu Giger, Art. 86 SVG N 2) hat indes B.sein Überholmanöver durchführen dürfen, was die Vorinstanz zutreffendund unabhängig davon feststellte, ob er ohne Handzeichen oder (noch-

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