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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4verpflichtete die Vorinstanz, im Steinfabrik-Areal eine Zone für öffentlicheParkanlagen zu schaffen und verunmöglicht es ihr, dafür einen anderenStandort zu suchen. Der von der Vorinstanz für die Zone für öffentlicheParkanlagen gewählte Standort ist auch unter sachlichen Gesichtspunktensinnvoll, grenzt diese Zone doch an die bestehende Zone füröffentliche Bauten und Anlagen entlang des Ufers des Zürichsees.9.2.4 Die Gemeinde Freienbach ist offenbar durch Dienstbarkeitsverträgezur öffentlichen Nutzung der Grundstücke KTN 3235 und 3236berechtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer II und III ist dieZuweisung dieser Grundstücke zur Zone für öffentliche Parkanlagentrotzdem sinnvoll und erforderlich. Nur mit einer Umzonung kann sichergestelltwerden, dass auch diese Flächen für den geplanten Landschaftsparkmit Naherholungsfunktion auf Dauer zur Verfügung stehenund diesem Zweck bei einem allfälligen Hinfall der Dienstbarkeit nichtentzogen werden können.9.2.5 Das Argument der Beschwerdeführer II und III, dass auch in derangrenzenden Hafenzone ein Restaurant mit Saal oder andere öffentlicheGebäude realisiert werden können, ändert nichts daran, dass die Schaffungeiner Zone für öffentliche Parkanlagen sinnvoll ist. Die für die Zonefür öffentliche Parkanlagen massgebende Vorschrift lässt noch vielfältigeweitere Nutzungen zu, welche durch Bauten in der Hafenzone nicht abgedecktwerden können.9.3 Unbestritten stellt die Zuweisung von zirka 18 758 m 2 Bauland inder Hafenzone in die Zone für öffentliche Parkanlagen einen schwerwiegendenEingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer II und III dar. DieVorinstanz wurde durch den Entscheid des Stimmbürgers dazu verpflichtet,eine entsprechende Planungsmassnahme im Steinfabrik-Areal auszuarbeiten.Im Einspracheentscheid hat er jedoch davon abgesehen, dasgesamte Steinfabrik-Areal der Zone für öffentliche Parkanlagen zuzuweisen.Er hat die Zone für öffentliche Parkanlagen dergestalt reduziert,dass weiterhin mehr als zwei Drittel der ursprünglich in der Hafenzoneliegenden Flächen in dieser verbleiben. Unter Berücksichtigung des Auftrages,den die Stimmbürger dem Gemeinderat mit der Annahme derInitiative erteilt haben, hat die Vorinstanz den Interessen der BeschwerdeführerII und III in ausreichendem Masse Rechnung getragen.(RRB Nr. 724 vom 30. Juni <strong>2009</strong>; das Verwaltungsgericht hat diedagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid VGE III <strong>2009</strong> 150+156vom 22. Dezember <strong>2009</strong> abgewiesen).181

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