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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.49.2 Die Beschwerdeführer II und III argumentieren im Zusammenhangmit der Interessenabwägung damit, dass die Schaffung einer Zone füröffentliche Parkanlagen nicht zulässig sei, weil die privaten Interessendiejenigen der Öffentlichkeit überwiegen würden. Insbesondere berufensie sich dabei auf den Vertrauensschutz.9.2.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die rechtskräftigfestgesetzte Hafenzone zirka 61 563 m 2 umfasst. Im öffentlich aufgelegtenTeilzonenplan Steinfabrik-Areal war vorgesehen, die gesamte inder Hafenzone liegende Fläche umzuzonen und davon zirka 2597 m 2 derWohn- und Gewerbezone 3 Geschosse und den Rest von zirka 58 966 m 2der Zone für öffentliche Parkanlagen zuzuweisen. Im Einspracheentscheidist die Vorinstanz unter Berücksichtigung der privaten Interessender Beschwerdeführer II und III in Bezug auf die Zuweisung des Steinfabrik-Arealsin die Zone für öffentliche Parkanlagen von dieser Maximalvarianteabgekommen. Sie hat die der Zone für öffentliche Parkanlagenzugewiesene Fläche von ursprünglich zirka 58 966 m 2 um zirka 40 208m 2 auf zirka 18 758 m 2 reduziert. Somit verbleiben beinahe 70% (unterBerücksichtigung der Tatsache, dass auch die der WG3 zugewiesenenFlächen weiterhin zu privaten baulichen Zwecken genutzt werden können)der ursprünglichen Hafenzone in einer Bauzone, welche privatebauliche Nutzungen zulässt. Bei der Interessenabwägung ist davon auszugehen,dass mehr als zwei Drittel des Steinfabrikareals weiterhin in derHafenzone verbleibt, währenddem nur knapp ein Drittel in die Zone füröffentliche Parkanlagen umgezont werden soll. Der Regierungsrat verkenntdabei nicht, dass es sich bei den zirka 18 758 m 2 um eine erheblicheFläche handelt, die für die Beschwerdeführer II und III von grossemwirtschaftlichem Interesse sind.9.2.2 Nicht zutreffend ist das Argument der Beschwerdeführer II undIII, dass ein öffentliches Interesse am ungeschmälerten Fortbestand derHafenzone als Bauzone besteht, welches das öffentliche Interesse aneiner Zone für öffentliche Parkanlagen überwiegt. Mit dem Einspracheentscheidhat die Vorinstanz die Hafenzone zu zwei Dritteln beibehaltenund damit – unter Berücksichtigung des von den Stimmbürgern erteiltenAuftrages – sowohl den öffentlichen Interessen an genügend Bauland alsauch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung einer Zone für öffentlicheParkanlagen ausreichend Rechnung getragen.9.2.3 Zum Argument der Beschwerdeführer II und III der fehlendenErforderlichkeit lässt sich festhalten, dass mit der von den Stimmbürgernangenommenen Initiative die Schaffung einer Zone für öffentliche Parkanlagenim Steinfabrik-Areal verlangt wurde. Diese verbindliche Vorgabe180

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