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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4stehenden Flächen ihrer ursprünglichen Nutzung entzogen würden. Mitanderen Worten verträgt sich die Nutzung eines Gebietes als Badeanstaltnicht mit den in der Zone für öffentliche Parkanlagen vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten.8.2.5 Von der Lage und den Nutzungsmöglichkeiten her lassen sicheigentlich nur die nördlich an die heutige Hafenzone anschliessendeZone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie die in Freienbach nördlichder Bahnlinie am See liegende Anlage mit der geplanten Zone füröffentliche Bauten und Anlagen vergleichen. Diese Anlage befindet sichjedoch grösstenteils in der Zone für Sport und Erholung. Der Ufersaumist einer Freihaltezone zugewiesen. Im Gegensatz zur geplanten Zone füröffentliche Parkanlagen handelt es sich bei der Freihaltezone um eineNichtbauzone, in der lediglich eingeschossige Bauten, die der Nutzungund Pflege der Freihaltezone dienen, zulässig sind (Art. 49 Abs. 2BauR). In der Zone für Sport und Erholung sind Hochbauten ebenfallsnur in untergeordnetem Masse gestattet, soweit sie für die Nutzung derAnlage erforderlich sind (Art. 40 BauR). Unter dem Gesichtspunkt derNutzungsmöglichkeiten ist diese Anlage am See in Freienbach somitweder mit der bestehenden, zwischen der Hafenzone und dem Seeuferliegenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen noch mit der geplantenZone für öffentliche Parkanlagen vergleichbar.8.3 In der Zone für öffentliche Parkanlagen sind Bauten und Anlagenund damit verbunden auch Nutzungen möglich, die in anderen Bauzonen,welche ebenfalls der Erholungsfunktion dienen (z.B. Zone für Sportund Erholung), nicht zulässig sind. Mit der Zone für öffentliche Parkanlagenwird damit die Palette der Bauzonen, in denen öffentliche Nutzungenmöglich sind, ergänzt. In diesem Sinne ist das öffentliche Interessean der Schaffung der Zone für öffentliche Parkanlagen zu bejahen.9. Die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Planungsmassnahme istebenfalls gegeben.9.1 Die mit der Annahme der Initiative vom Stimmbürger geforderteZone für öffentliche Parkanlagen soll gemäss dem Wortlaut des Initiativtextesim Steinfabrik-Areal geschaffen werden. In diesem Sinne blieb derVorinstanz bei der Umsetzung dieses Auftrages nicht viel Spielraum, einesolche Zone an einem anderen Ort festzusetzen. Es liegt auch auf derHand, dass diese Zone für öffentliche Parkanlagen unmittelbar angrenzendan die bereits bestehende, zwischen der Hafenzone und dem Seeuferliegende Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschiedenwird.179

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