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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.5Aus den Erwägungen:3. Der Beklagte sieht die Verletzung klaren materiellen Rechtes imWesentlichen darin, dass der Vorderrichter den zwingenden Charakterdes Art. 619 bisAbs. 2 aZGB bei seiner Entscheidfindung ausser Achtgelassen bzw. falsch angewendet habe. (…).d) aa) Dem Beklagten ist nicht zuzustimmen, wenn er Art. 619 bisAbs. 2 aZGB als zwingende Vorschrift bezeichnet, auch wenn der Gesetzgeberdas Verb „sein“ und nicht „können“ verwendet hat. SowohlArt. 619 ff. aZGB als auch Art. 28 BGBB haben bzw. hatten keinenzwingenden Charakter. Die dispositive Natur der Bestimmungen desGewinnanspruchs der Miterben und dass diese von den Erben sowie vomErblasser geändert werden können, waren seit jeher unbestritten. ImGegensatz zu den übrigen damaligen Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts(Art. 620 ff. aZGB) wurde dieses Rechtsinstitut lediglich im Interesseder Miterben aufgestellt; die öffentlichen Interessen, denen derGewinnanspruch dienen kann, sind nicht zentrale, sondern nur begrüssenswerteNebenfolgen (Meyer, Der Gewinnanspruch der Miterben imbäuerlichen Bodenrecht [Art. 28 ff. BGBB], Zürich 2004, Rz 1472 ff.;Piotet, in: Gutzwiller et al., Schweizerisches Privatrecht IV/2, Basel1981, S. 971; Escher, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1975, Ergänzungslieferung,N 2 zu Art. 619 sexies aZGB; Neukomm/Czettler, Das bäuerlicheErbrecht, 5. Aufl., Brugg 1982, S. 160; vgl. auch Henny, in: Bandli etal., Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar über das bäuerliche Bodenrechtvom 4. Oktober 1991, N 1 zu Art. 35 BGBB). Art. 619 sexiesaZGBbekräftigt den dispositiven Charakter der Art. 619 ff. aZGB, wobei aberdie einseitige Änderung des Gewinnanspruches durch den Erblassernicht Gegenstand dieser Bestimmung bildet. Es ist dem Erblasser indessenunbenommen, durch Testament beispielsweise von der Pflicht zurAuslieferung des Gewinnanteils zu dispensieren, die Frist zu verkürzenoder zu verlängern (vgl. Art. 481 Abs. 1 ZGB; Escher, a.a.O., N 3 zuEinleitung, Allgemeines). So kann er auch die Aufhebung des Abzugesder zwei Hundertstel vom Gewinn pro Jahr verfügen (vgl. Henny, a.a.O.,N 4 zu Art. 35 BGBB).bb) Auch eine teleologische Auslegung von Art. 619 bisAbs. 2 aZGBführt zu keinem anderen Ergebnis. Sinn und Zweck der konkreten Bestimmungalleine lassen noch nicht auf einen zwingenden Charakterschliessen. Der Beklagte greift mit der Argumentation, der Besitzesdauerabzugstelle keinen Gewinn dar, sondern gehöre zum Übernahmepreis,an welchem die Geschwister nicht partizipieren könnten, weil dieservom Gewinn abzuziehen sei, ins Leere. Das Gesetz spricht in17

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