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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4eines Teils des Steinfabrik-Areals in eine Zone für öffentliche Parkanlagen.Die von ihnen in diesem Zusammenhang erwähnten und am Augenscheinvom 12. März <strong>2009</strong> besichtigten Gebiete lassen sich indes mitden zur Zone für öffentliche Parkanlagen zugewiesenen Flächen desSteinfabrik-Areals wenn überhaupt, dann nur sehr eingeschränkt vergleichen.8.2.1 Die von den Beschwerdeführern II und III aufgezählten Waldflächenkönnen zwar sämtliche auch als Naherholungsgebiete genutzt werden.Bauten und Anlagen im Walde können jedoch nur nach Massgabeder Forstgesetzgebung realisiert werden, zumal es sich bei diesen Gebietenwohl ausschliesslich um Nichtbauzonen handelt. Die in der Zone füröffentliche Parkanlagen zulässigen Bauten und Anlagen sind imWaldareal wenn nicht vollständig, dann doch grösstenteils gar nicht zulässig.Mit der auf einem Teil des Steinfabrik-Areals geplanten Zone füröffentliche Parkanlagen sollen somit andere Naherholungsbedürfnisseder Bevölkerung befriedigt werden. Insbesondere sollen dort auch gesellschaftlicheund kulturelle Veranstaltungen durchgeführt werden. Dasssich Waldflächen für derartiges nicht in gleichem Masse eignen bzw. imWald gar nicht zulässig ist, liegt auf der Hand. Gleiches gilt auch in Bezugauf das Schutzgebiet Frauenwinkel.8.2.2 Auch die von den Beschwerdeführern II und III als Naherholungsflächengenannten Friedhöfe sind keine Alternative zu der Zone füröffentliche Parkanlagen. Aus Pietätsgründen lassen sich Veranstaltungen,welche mit gewissen Lärmimmissionen verbunden sind, auf Friedhöfeneben nicht durchführen.8.2.3 Die Schulareale und die dazugehörenden Spezialbauten (Turnhallen,Schwimmbäder usw.) dienen primär Schulzwecken. Zwar ist dieNutzung von Schulanlagen durch Vereine, Private usw. ausserhalb derSchulzeiten von erheblicher Bedeutung. Dies ändert jedoch nichts daran,dass die Gestaltung der Schulareale primär auf die Bedürfnisse derSchule auszurichten ist. Anlagen wie Restaurants, Freilichtkinos usw.sind dort nicht realisierbar.8.2.4 Badeanstalten haben ebenfalls eine andere Zweckbestimmungals die geplante Zone für öffentliche Parkanlagen. Es ist zu erwarten,dass auch eine Zone für öffentliche Parkanlagen gleich wie die Badeanstaltenin der warmen Jahreszeit am intensivsten genutzt wird. Die in derZone für öffentliche Parkanlagen zulässigen Bauten und Anlagen bzw.die damit verbundenen Freizeitaktivitäten können in einer Badeanstaltnicht realisiert werden, weil sonst die den Badegästen zur Verfügung178

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