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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4diesen Richtplanvorgaben nicht. Abgesehen davon erscheint fraglich, obdiese Angaben in der Richtplankarte für die nachfolgenden Planungsbehördenüberhaupt verbindlich sind.7.6.2 Der Masterplan Höfe wurde in den Anpassungen und Ergänzungen2008 des Richtplanes (vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 557vom 24. April 2007 verabschiedet, vom Kantonsrat am 21. November2007 zur Kenntnis genommen und vom Bundesrat am 18. Dezember2008 genehmigt) für die Region Höfe umgesetzt. In den Plänen zu diesenAnpassungen und Ergänzungen ist das Steinfabrik-Areal grau eingefärbt,genau gleich wie die übrigen Flächen, welche auch der Zone füröffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen sind (vgl. dazu die SportanlageChrummen, den Friedhofsbezirk Freienbach usw.). Die für Wohnbautenvorgesehenen Bauzonen sind demgegenüber blassrosa eingefärbt.Daraus ergibt sich, dass das Steinfabrik-Areal im Richtplan bzw. in denAnpassungen und Ergänzungen 2008 als Bauzone mit einer öffentlichenZweckbestimmung bezeichnet ist. Unter diesem Blickwinkel entsprichtdie im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene teilweiseZuweisung des Steinfabrik-Areals in eine Zone für öffentliche Parkanlagendiesen richtplanerischen Vorgaben.8. Die Beschwerdeführer II und III bestreiten, dass ein öffentlichesInteresse an der Zuweisung eines Teils des Steinfabrik-Areals in eineZone für öffentliche Parkanlagen besteht.8.1 Es trifft zu, dass in der Zone für öffentliche Parkanlagen verschiedensteBauten und Anlagen zulässig sind. Die in Art. 40a Abs. 2 und 3BauR aufgezählten Bauten und Anlagen dienen offensichtlich der Freizeitgestaltung,weshalb sie auch in einem direkten Zusammenhang mitdem Zonenzweck bzw. der Naherholungsfunktion stehen. Unbestrittenist, dass der Bau und Betrieb dieser Bauten und Anlagen nicht zu denKernaufgaben eines Gemeinwesens zählen. Indes liegt es im öffentlichenInteresse, dass in der Zone für öffentliche Parkanlagen derartige Bautenund Anlagen erstellt werden können, welche dem Zweck dieser Zoneentsprechen bzw. diesem Zweck dienen. Es ist davon auszugehen, dassdiese Bauten und Anlagen von privaten Betreibern erstellt und betriebenwerden. Sie müssen jedoch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, daeine private Nutzung nicht zulässig ist (Art. 40a Abs. 4 BauR).8.2 Die Beschwerdeführer II und III machen geltend, dass in der GemeindeFreienbach ein weit überdurchschnittliches Angebot an öffentlichenNaherholungsflächen vorhanden sei. Deshalb fehle auch ein öffentlichesInteresse an zusätzlichen Erholungsflächen und an der Zuweisung177

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