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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4men mit dem Teilzonenplan Steinfabrik aufgelegten Änderung des Baureglementeszählt die Zone für öffentliche Parkanlagen ebenfalls zu denBauzonen (vgl. Art. 33 BauR). Die gesetzliche Grundlage für die Schaffungeiner Zone für öffentliche Parkanlagen ist somit offensichtlich gegeben.Wie bereits erwähnt, sind auch die einzelnen Unterarten der Bauzoneso zu dimensionieren, dass der Bedarf nach Land der entsprechendenNutzungsart und –intensität in den nächsten 15 Jahren gedeckt ist(Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 30 zu Art. 15). Dieser Grundsatz gilt somitauch für die umstrittene Umzonung von der Hafenzone in die Zone füröffentliche Parkanlagen.7.5 Unbestritten ist, dass sich das gesamte Steinfabrikareal grundsätzlichfür eine Überbauung eignet. Unter diesem Blickwinkel könnte diebisherige Zonenzuweisung ohne weiteres beibehalten und das ganzeGebiet in der Hafenzone belassen werden. Entgegen der Ansicht derBeschwerdeführer II und III eignen sich die im Einspracheentscheid derZone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesenen Flächen indesauch für eine solche Zone. Auch wenn die der Zone für öffentliche Bautenund Anlagen zugewiesene Fläche heute zum Teil noch mit Bautenüberbaut ist, kann diese die ihr zugedachte Funktion, nämlich die Erstellungeines der Öffentlichkeit zugänglichen Landschaftsparkes mit Naherholungsfunktion(vgl. dazu Art. 40a Abs. 1 der Baureglementsänderung),dennoch erfüllen. Die bestehenden Bauten können jederzeit entferntwerden. Auch von der Lage her eignet sich die Zone für öffentlicheBauten und Anlagen für die ihr zugedachte Zweckbestimmung, grenzt siedoch unmittelbar an die entlang des Ufers des Zürichsees ausgeschiedeneZone für öffentliche Bauten und Anlagen.7.6 Die Umzonung eines Teils des Steinfabrik-Areals von der Hafenzonein eine Zone für öffentliche Parkanlagen widerspricht weder dem MasterplanHöfe noch dem Richtplan des Kantons <strong>Schwyz</strong> mit der regionalenErgänzung für die Region Höfe.7.6.1 Auf der Karte zum Richtplan (verabschiedet vom Regierungsratmit Beschlüssen Nr. 738/2002 und Nr. 568/2003, vom Kantonsrat am28. Mai 2003 zur Kenntnis genommen und vom Bundesrat am 20. Oktober2004 genehmigt) wird das Steinfabrik-Areal zwar als rechtskräftigeBauzone ausgewiesen. Welche bauliche Nutzung darin aber vorgesehenist, lässt sich nicht entnehmen, sind doch sämtliche Bauzonen, alsoauch die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, mit derselben Farbedargestellt. Da die Zone für öffentliche Parkanlagen ebenfalls eine Bauzoneist, widerspricht die teilweise Zuweisung des Steinfabrik-Areals176

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