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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV,SR 700.1) die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenenInteressen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen und dabei insbesonderedie Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklungund die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und dieseInteressen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassendberücksichtigen (lit. c). Sie legen die Interessenabwägung in der Begründungihrer Beschlüsse dar (Art. 3 Abs. 2 RPV).7.1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14Abs. 1 RPG). Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- undSchutzzonen (Art. 14 Abs. 2 RPG). Bauzonen umfassen Land, das sichfür die Überbauung eignet und weit gehend überbaut ist oder voraussichtlichinnert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG).7.2 Die Bauzonen werden durch Art. 15 RPG nicht direkt bezeichnet.Dies ist vielmehr Aufgabe der kantonalen und kommunalen Planungsträger.Art. 15 RPG richtet sich an die für die Nutzungsplanung zuständigenBehörden von Kantonen und Gemeinden und gibt ihnen die imRahmen der Zonenplanung anzuwenden bzw. die für die Festsetzung derBauzonen massgebenden Kriterien vor. Die Kantone sind verpflichtet, ihrRecht und ihre Nutzungspläne so auszugestalten, dass die Bauzonen denAnforderungen von Art. 15 RPG entsprechen. Die Kriterien von Art. 15RPG gelten allerdings nicht nur für die Abgrenzung von Bau- und Nichtbaugebieten,sondern sind darüber hinaus ebenfalls für die weitere Untergliederungder Bauzone massgebend (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 1 und 4zu Art. 15 RPG).7.3 Bei der Festsetzung von Bauzonen ist nicht allein der Begriffsumschreibungvon Art. 15 RPG zu folgen. Vielmehr sind alle im positivenRecht normierten Ziele und Grundsätze, wozu insbesondere auch jenevon Art. 1 und 3 RPG gehören, optimal zu berücksichtigen sowie alleInteressen, öffentliche und private, zu beachten und gegeneinander abzuwägen.In diesem Sinne enthält Art. 15 RPG zur Bestimmung desBegriffs der Bauzone keine absoluten Kriterien, sondern – wie die Planungsgrundsätzevon Art. 1 und 3 RPG – Zielvorstellungen, Wertungshilfenund Entscheidungskriterien, die bei der Schaffung und Revision vonNutzungsplänen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind(Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 8 zu Art. 15 RPG).7.4 Im Kanton <strong>Schwyz</strong> stellen die Zonen für öffentliche Bauten undAnlagen Bauzonen dar (vgl. § 18 Abs. 2 lit. e PBG). Gemäss der zusam-175

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