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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4Die Zuweisung dieser Baulandflächen in eine Zone für öffentliche Parkanlagenstellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die nur zulässig ist,wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesseliegt und verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung vom18. April 1999 [BV, SR 101]). Bei schweren Eingriffen in das Eigentumist ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bau- und Raumplanungsrechtliegt ein schwerer Grundrechtseingriff vor, wenn Grundeigentumzwangsweise entzogen wird oder wenn der bisherige oder künftigmögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des Grundstücks verunmöglichtoder stark erschwert wird. Ein schwerer Eingriff wird insbesonderebejaht, wenn eine bisher in einer Bauzone gelegene Parzelle einer Zonezugewiesen wird, in der keine Überbauung mehr zulässig ist; sodannauch bei einer starken Erschwerung der bisherigen Baumöglichkeiten.Dagegen liegt kein schwerer Eingriff vor, wenn zulässige Überbauungsmöglichkeitenlediglich reduziert werden (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil1C_287/2007 vom 22. Mai 2008, E. 3.1 mit Hinweisen, in ZBl <strong>2009</strong>,S. 326 ff.).Die hier umstrittene Umzonung bewirkt für die Beschwerdeführer IIund III den Verlust der früheren Überbauungsmöglichkeiten. Es liegtsomit eine schwere Eigentumsbeschränkung vor.6.2 Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gewährleistet für Nutzungspläne die volleÜberprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. An dieser vollenKognition im Beschwerdeverfahren ändert das Gebot, den nachgeordnetenBehörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraumzu lassen (Art. 2 Abs. 3 RPG), im Prinzip nichts. Der Regierungsrathat trotzdem zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig undzweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischenRolle: Er ist kantonale Rechtsmittel- und nicht kommunale Planungsinstanz.Die Überprüfung durch den Regierungsrat hat sich deshalb– sachlich – in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegengeht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtlicheDemokratie von Bedeutung sind. Sie hat aber so weit auszugreifen,dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwadasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten.Die Rechtsmittelbehörde hat sich zudem – institutionell – auf ihreKontrollfunktion zu beschränken. Sie darf nicht ihr eigenes Ermessen anStelle jenes der Vorinstanz setzen (RRB Nr. 626 vom 15. April 1997,Erw. 4 mit Hinweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990, Nr. 60 mit weiteren Hinweisen).6.3 Stehen den Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamerAufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie gemäss174

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