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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Bereich noch ausgedehnt werdensollte. Mit ihrer Zustimmung im Jahre 1993 zu den oben erwähntenMassnahmen haben sich die Stimmbürger die Möglichkeit einer Ausdehnungdieses öffentlichen Bereiches nicht verbaut. Schon in der Ortsplanungsrevision1993 hätte die Vorinstanz im Steinfabrik-Areal eine grössereZone für öffentliche Bauten und Anlagen ausscheiden können, daeine Zuweisung von Bauland in eine solche Zone auch ohne Zustimmungdes Grundeigentümers vorgenommen werden kann. Ob eine solche grössereZone für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig gewesen wäre,hätte dannzumal wie heute im Rechtsmittelverfahren beurteilt werdenmüssen.5.6.4 Auch durch die weiteren „Nachfolgehandlungen“ wie die VereinbarungFrauenwinkel oder den Erschliessungsplan sowie den Beitragsplanentwurfkönnen die Beschwerdeführer keinen Anspruch daraufableiten, dass das Steinfabrik-Areal auch in Zukunft vollumfänglich inder Hafenzone verbleibt. Einerseits erfolgten diese Handlungen meistdurch den Gemeinderat. Andererseits hat die Vorinstanz durch die Annahmeder Initiative (welche sie nota bene dem Stimmbürger zur Ablehnungempfohlen hat) vom Stimmbürger einen anderen Auftrag erhalten.5.6.5 Unabhängig davon, ob das Steinfabrik-Areal in der Hafenzoneoder in einer Zone für öffentliche Parkanlagen liegt, muss die Erschliessungssituationverbessert werden. Die im Erschliessungsplan vorgesehenenVerbesserungen müssen somit ohnehin realisiert werden und begründenkeinen Anspruch auf Beibehaltung der geltenden Zonenordnung.Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass mit dem Einspracheentscheiddie der Zone für öffentliche Parkanlagen zugewiesene Flächevon zirka 60 000 m 2 auf unter 20 000 m 2 reduziert wurde und vom gesamtenSteinfabrik-Areal nach wie vor über 40 000 m 2 in der Hafenzoneverbleiben. Die Hafenzone bleibt somit grössten Teils weiter bestehen.Für diese Baulandflächen sind die Beschwerdeführer II und III zwingendauf eine genügende Erschliessung angewiesen.6.1 Im öffentlich aufgelegten Teilzonenplan war vorgesehen, dasSteinfabrik-Areal (mit Ausnahme von KTN 3254) von der Hafenzone indie Zone für öffentliche Parkanlagen umzuzonen. Im Einspracheentscheidhat die Vorinstanz die Umzonung in die Zone für öffentliche Parkanlagenum zirka zwei Drittel reduziert. Doch auch für die nach wie vorzur Umzonung in die Zone für öffentliche Parkanlagen vorgesehene Restflächedes Steinfabrik-Areals bedeutet dies, dass eine private baulicheNutzung durch die Eigentümerin (Beschwerdeführerin III) bzw. denKaufrechtsberechtigten (Beschwerdeführer II) nicht mehr möglich ist.173

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