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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4oder kantonalen Raumplanungsrecht widerspricht. Dadurch hätte sie denim Abstimmungsergebnis über das Initiativbegehren zum Ausdruck gebrachtenWählerwillen sowie § 8 Abs. 5 GOG missachtet. Dieses öffentlicheInteresse an der Umsetzung des Planungsauftrages der Stimmbürgergenügt, um die Voraussetzungen für die Ausarbeitung einer Planänderungzu bejahen.5.5.3 Die öffentlichen Interessen an der Schaffung einer Zone füröffentliche Parkanlagen und an deren Dimensionen sind im Zusammenhangmit der Frage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung bereits vorhandenenErholungsräume ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach einer solchenZone in der geplanten Ausdehnung besteht. Sie spielen bei derFrage, ob unter dem Aspekt der Planbeständigkeit die Voraussetzungenfür eine Planänderung erfüllt sind, keine bzw. nur eine untergeordneteRolle.5.5.4 Von einem Verstoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeitbzw. Art. 21 Abs. 2 RPG kann demzufolge keine Rede sein. Dabei spieltes im vorliegenden Fall keine Rolle, ob die Überprüfung im Rahmeneiner Gesamt- oder einer Teilrevision des Zonenplanes erfolgt.5.6 Daran ändern auch die weiteren, von den Beschwerdeführern IIund III vorgebrachten Argumente nichts.5.6.1 Die Stimmberechtigten der Gemeinde Freienbach haben dieInitiative angenommen und damit der Vorinstanz den verbindlichen Auftragerteilt, in Bezug auf das Steinfabrik-Areal eine Revision des Zonenplanesvorzubereiten. Dieser demokratische Entscheid ist zu akzeptierenund es spielt dabei keine Rolle, welcher Anteil der Gesamtbevölkerungbzw. aller Stimmberechtigten dieser Initiative zugestimmt hat.5.6.2 Der für die Geltungsdauer eines Zonenplanes massgebende Planungshorizontvon 15 Jahren war im Zeitpunkt der Planauflage fast undist im heutigen Zeitpunkt auf jeden Fall abgelaufen. Im Zusammenhangmit der Frage der Planbeständigkeit kommt somit dem Aspekt des Vertrauensschutzesnur mehr geringe Bedeutung zu.5.6.3 Die Zustimmung der Stimmbürger von 1993 zur Zuweisung desSteinfabrik-Areals in eine Hafenzone unter gleichzeitiger Abtretung derQuaianlage und die Einräumung von Baurechten zugunsten der Gemeindebedeutet nicht, dass das Steinfabrik-Areal auf „ewige Zeiten“ undvollumfänglich in der Hafenzone verbleiben muss. Die Stimmbürger könnenja zu einem späteren Zeitpunkt zur Einsicht kommen, dass der der172

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