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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4digkeit, auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, kommtentsprechend nicht mehr die gleiche Bedeutung zu, wie wenn ein Antragauf Überprüfung der Zonenplanung bereits beispielsweise drei Jahrenach der letzten Nutzungsplanung gestellt wird (VGE 895/05 vom26. Januar 2006, Erw. 6.3.1).5.4 Das Steinfabrik-Areal wurde im Zonenplan vom 28. November1993 (vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 557 vom 29. März 1994genehmigt) der Hafenzone und entlang des Seeufers einer Zone für öffentlicheBauten und Anlagen zugewiesen. Im Zeitpunkt der öffentlichenAuflage des Teilzonenplanes Steinfabrik-Areal (2. November 2007) warensomit seit der Annahme des Zonenplanes durch die Stimmbürger fast14 Jahre vergangen und damit der für Bauzonen geltende Planungshorizontvon 15 Jahre praktisch erreicht. Im heutigen Zeitpunkt ist diese 15-Jahresfrist abgelaufen. Gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichenRechtsprechung ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit desPlans gering und die geänderten Anschauungen und Absichten der Planungsorganekönnen als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigtwerden.5.5.1 Die Stimmbürger der Gemeinde Freienbach haben zwar im Jahr1993 dem Zonenplan und damit der Zuweisung des Steinfabrik-Areals indie Hafenzone zugestimmt. Sie haben aber mit der Annahme der Initiativezur Umzonung des Steinfabrik-Areals im November 2006 ihre geändertenAnschauungen und Absichten in Bezug auf die raumplanungsrechtlicheBehandlung dieses Gebietes klar zum Ausdruck gebracht unddamit der Vorinstanz den Auftrag erteilt, den Zonenplan anzupassen. Inder Annahme dieser Initiative, welche zirka 13 Jahre nach der Zuweisungin die Hafenzone eine Umzonung in eine Zone für öffentliche Parkanlagenverlangt, sind die für die Anpassung eines Nutzungsplanes erforderlichen„veränderten Verhältnisse“ zu erblicken.5.5.2 Die Vorinstanz war durch die Annahme dieser Initiative verpflichtet,innerhalb eines Jahres (vgl. dazu § 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 29.Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [GOG,SR<strong>SZ</strong> 152.100]) den vom Stimmbürger mit der Annahme der Initiativeerteilten Auftrag umzusetzen und eine Revision des Zonenplanes in demSinne an die Hand zu nehmen, dass das Gebiet Steinfabrik von der Hafenzonein eine Zone für öffentliche Parkanlagen umgezont wird. Das fürdie Anpassung des Nutzungsplanes erforderliche öffentliche Interesseliegt gerade in der Umsetzung dieses Auftrages. Die Vorinstanz war nichtbefugt, von sich aus auf die Ausarbeitung eines entsprechenden Planungsentwurfeszu verzichten, weil dieser allenfalls dem eidgenössischen171

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