10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C 10.4beschwerdeverfahrens erfolge, während die Rechtmässigkeitsüberprüfungbei der Zulässigkeitsfrage von Initiativen summarischer ist und sich aufzweifelsfreie und offensichtliche Rechtswidrigkeiten beschränkt (Zitat inErw. 6.2).5. Die Beschwerdeführer II und III rügen eine Missachtung des in Art.21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung(RPG, SR 700) verankerten Grundsatzes der Planbeständigkeit,weil sich seither die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.5.1 Nach Art. 21 Abs. 2 RPG werden die Nutzungspläne überprüft undnötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geänderthaben. § 15 Abs. 2 PBG sieht vor, dass die Zonen- und Erschliessungsplänebei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nachfünfzehn Jahren, zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen sind.5.2 Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisseBeständigkeit aufweist. Andererseits sind Pläne revidierbar, dadem Grundeigentümer kein Anspruch auf dauernden Verbleib seinesLandes in derselben Zone zukommt und Planung und Wirklichkeit beiBedarf in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Für die Frage, obdie Veränderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein öffentlichesInteresse an einer Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägungunter Berücksichtigung u.a. der Geltungsdauer des anzupassendenZonenplans, seines Inhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderungund deren Begründung. Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darfmit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sichdie beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen dieGründe sein, die für die Planänderung sprechen. Nach Ablauf des Planungshorizontes,der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 lit. b RPG),sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen undnötigenfalls anzupassen. Im Rahmen dieser Gesamtrevision können auchveränderte politische Vorstellungen zum Ausdruck kommen. Je nähereine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb dasVertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auchgeänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässigeBegründung für eine Revision berücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil1P.37/2005 vom 7. April 2005, E. 2.1 mit Hinweisen).5.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf bei einerZeitspanne von zwölf Jahren seit der letzten Nutzungsplanung an dieGewichtigkeit der Gründe, welche für eine Planänderung sprechen, keineallzu hohe Messlatte angesetzt werden. Dem Argument der Planbestän-170

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!