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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.4gesetzlichen Grundlage und widerspricht auch nicht übergeordnetenPlanungen (Erw. 7.1 – 7.6).- Öffentliches Interesse an der Schaffung der Zone für öffentliche Parkanlagen(Erw. 8).- Verhältnismässigkeit der Zuweisung von 18 758 m 2 Bauland von derHafenzone in die Zone für öffentliche Parkanlagen (Erw. 9).Aus dem Sachverhalt:Die Stimmberechtigten der Gemeinde Freienbach haben am26. November 2006 eine Einzelinitiative zur Umzonung des Steinfabrik-Areals in eine Zone für öffentliche Parkanlagen angenommen. Daraufhinarbeitete der Gemeinderat Freienbach eine Vorlage betreffend Revisiondes Teilzonenplanes aus. Der Teilzonenplan Steinfabrik-Areal sowie dieÄnderung des Baureglements wurden am 2. November 2007 öffentlichaufgelegt (ABl 2007, S. 2008). Dagegen erhoben unter anderen dieGrundeigentümerin und ein Kaufrechtsberechtigter am Areal Einsprache.Im öffentlich aufgelegten Teilzonenplan Steinfabrik-Areal war vorgesehen,einen Teil des Areals von der Hafenzone in eine Wohn- und GewerbezoneWG3 umzuzonen (total ca. 2597 m 2 ). Der Rest (total ca.58 966 m 2 ) sollten von der Hafenzone in die Zone für öffentliche Parkanlagenumgezont werden. Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanzdie von der Hafenzone in die Zone für öffentliche Parkanlagen zugewieseneFläche auf 18 758 m 2 reduziert.Die von der Grundeigentümerin und vom Kaufrechtsberechtigten beimRegierungsrat erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen.Aus den Erwägungen:4.1 Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der am 2. November2007 öffentlich aufgelegte Teilzonenplan Steinfabrik-Areal. Umstrittenist dabei nur noch, ob auch die im angefochtenen Einspracheentscheidnoch der Zone für öffentliche Parkanlagen zugewiesenen Flächen in derHafenzone zu belassen sind. Nicht Streitgegenstand ist die Zuweisungvon KTN 3254 in die WG3.4.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid VGE 895/05 vom26. Januar 2006 die Gültigkeit des Initiativbegehrens zur Umzonung desSteinfabrik-Areals festgestellt. Es hat dabei unter Hinweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong>1994, Nr. 13, auch festgehalten, dass die umfassende Rechtmässigkeitsüberprüfungeiner Planungsmassnahme im Rahmen des Zonenplan-169

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