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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.5im Eventualpunkt nicht weiter geprüft zu werden. Es genügt festzuhalten,dass dadurch jedenfalls selbst eine nach bisherigen Erwägungennicht vorhandene Vorleistungspflicht der Klägerin erloschen und derenVergütungsanspruch fällig geworden wäre (CHK-Gehrer/Giger, OR 394N 36 und OR 402 N 6).c) Abgesehen davon kann die Klägerin als Beauftragte die Ausführungdes Auftrages ohnehin von der Bevorschussung ihrer Auslagen abhängigmachen (Fellmann, BEK, Art. 402 N 68) und bei Nichtleistung den Auftragbeenden (CHK-Gehrer/Giger, Art. 402 OR N 8). Beim vorliegendenentgeltlichen Auftrag ist von einem vollkommenen zweiseitigen (synallagmatischen)Vertrag auszugehen, bei dem der Auftragsausführung imUnterschied zum unentgeltlichen Auftrag auch der Anspruch der Beauftragtenauf Ersatz der mit der Ausführung des Auftrages notwendig verbundenenAuslagen und Verwendungen als Hauptleistungspflicht imAustauschverhältnis gegenübersteht (vgl. BGer 4C.217/2002 vom24. Juni 2003 E. 3.2). Eine abweichende Abrede hat der Beklagte indiesem Punkt nicht behauptet, weshalb Art. 82 OR im Sinne des grundsätzlichanerkannten obligatorischen Retentionsrechts sinngemäss Anwendungfindet (BGE 94 II 267; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuchzum OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 82 N 2 und Art. 402 N 2; Weber,BEK, Art. 82 OR N 23) und die Verweigerung bzw. Nichtausführung(Weber, BSK, Art. 402 OR N 10) weiterer Leistungen durch die Klägerinmangels Zahlungsbereitschaft des Beklagten rechtfertigte. Vorliegendsind die verrechnete Flugzeit mit der Piper Seneca (Fr. 3'978.00), derTreibstoff (Fr. 618.80) sowie die diversen Landetaxen (Fr. 455.00) konkretAuslagen für die Erfüllung des Auftrags des Beklagten, welche dievon ihm zugestandene Anzahlungsforderung der Klägerin im Umfang vonFr. 5'000.00 ohne weiteres rechtfertigten und deren Rückerstattungsrisikodie Klägerin zu tragen nicht verpflichtet war. Auch deswegen war dieKlägerin berechtigt, weitere Trainingsflüge bzw. die Leistung der FTO-Unterschrift von der Bezahlung einer Anzahlung und nach dem ProficiencyCheck vom 22. Juli 2007 von der Begleichung der entsprechendin Rechnung gestellten Beträgen abhängig zu machen.(Urteil vom 24. März <strong>2009</strong>, ZK 2008 50; eine Beschwerde in Zivilsachenwurde mit BGer 4A_309/<strong>2009</strong> vom 27. Oktober <strong>2009</strong> abgewiesen,soweit darauf einzutreten war).2.5 Bäuerliches Gewinnanteilsrecht- Bei Art. 619 ff. aZGB handelt es sich nicht um zwingende Bestimmungen(Erw. 3d).16

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