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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.410.3 Koordination von Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren fürden Erlass von Gestaltungsplänen- Der Regierungsrat befindet im Beschluss über Beschwerden gegen denErlass oder die Änderung von Gestaltungsplänen gleichzeitig auch überderen Genehmigung (Erw. B./1).Aus den Erwägungen:B. 1. Art. 25a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über dieRaumplanung (RPG, SR 700) verlangt bei der Nutzungsplanung eineKoordination zwischen dem Erlass-, dem Rechtsmittel- und dem Genehmigungsverfahren.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt erstdann ein Endentscheid vor, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichenAngelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 in Verbindung mitArt. 90 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht[BGG, SR 173.110), wenn die zuständige Behörde über die Genehmigungbefunden hat (vgl. BGE 1C_190/2007 vom 7. Dezember 2008, ZBl109/2008, S. 679 ff.). Mit dem vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtanfechtbaren Beschluss entscheidet der Regierungsrat deshalb sowohlüber die Verwaltungsbeschwerden gegen den Gestaltungsplan wie auchüber dessen Genehmigung und stellt damit die verlangte Verfahrenskoordinationsicher.(RRB Nr. 1396 vom 22. Dezember <strong>2009</strong>).10.4 Teilzonenplan für das Steinfabrik-Areal in Pfäffikon- Prüfungsmassstäbe bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Planungsinitiativeund im anschliessenden Verfahren für die Änderungdes Zonenplanes (Erw. 4.1 – 4.2).- Der Grundsatz der Planbeständigkeit verliert gegen Ende des gesetzlichenPlanungshorizontes, der für Bauzonen fünfzehn Jahre beträgt(Art. 15 Bst. b RPG), an Gewicht. Stimmt die Gemeindeversammlungeiner Einzelinitiative auf Änderung des Zonenplanes rund vierzehn Jahrenach dessen Erlass zu, ist diesen veränderten Verhältnissen mit einerÜberprüfung des Zonenplanes Rechnung zu tragen (Erw. 5).- Eigentumsbeschränkung der Umzonung (Erw. 6.1), Überprüfung derselbenim Beschwerdeverfahren (Erw. 6.2) und Interessenabwägung(Erw. 6.3).- Die Zuweisung eines Teils des Steinfabrik-Areals von der Hafenzone ineine Zone für öffentliche Parkanlagen beruht auf einer ausreichenden168

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