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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.21898 abzusprechen. Es sei weder ersichtlich noch würde vom Beschwerdeführerdargelegt, dass die umstrittene Teileinzonung der LiegenschaftKTN 1899 irgendwelche Auswirkungen auf sein GrundstückKTN 1898 zur Folge hätte.2.7 Die Beschwerdegegnerin erklärt zwar, sie beabsichtige nicht imEntferntesten, das Benützungsrecht des Beschwerdeführers zu schmälern.Dennoch muss dieser befürchten, die Beschwerdegegnerin könntesich nach einer Teileinzonung von KTN 1899 auf Art. 736 Abs. 2 ZGBberufen und eine (teilweise) Ablösung der Dienstbarkeit durch das Gerichtverlangen (…). Zudem hat der Beschwerdeführer die Gewähr dafür,dass bei einer Nichteinzonung von KTN 1899 nach allfälligem Abbruchdes Hauses ein Wideraufbau nur im bisherigen Umfang gestattet unddies von Amtes wegen überprüft wird (vgl. § 72 Abs. 3 PBG). Bei einerEinzonung hingegen würden keine öffentlich-rechtlichen Gründe gegenein Bauvorhaben in erweitertem Umfang sprechen. Der Beschwerdeführerhätte dann von sich aus privatrechtliche Baueinsprache zu erheben,um sein Bewirtschaftungsrecht durchsetzen zu können, wobei der Sachverhaltnicht von Amtes wegen geprüft würde. Insofern kann nicht voneinem gleichwertigen Rechtschutz die Rede sein. Die von der Beschwerdegegnerinzitierte Stelle bezieht sich denn auch auf einen Bundesgerichtsentscheid,in welchem es lediglich darum ging, dass, wo verschiedeneKlagen in Konkurrenz zueinander stehen, zusätzlich der Grundsatzder Subsidiarität zu beachten und daher diejenige zu erheben ist, welchedem Kläger den angestrebten Nutzen bereits unmittelbar einzutragenvermag (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 50 mitVerweis auf BGE 122 III 279 E. 3a am Ende). Eine privatrechtliche undeine öffentlichrechtliche Baueinsprache stehen jedoch nicht in Konkurrenzzueinander. Ausserdem bejaht die Praxis im Zweifelsfall die Beschwerdeberechtigung(Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Rz. 9 zu Art.65 am Ende).2.8 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer von einer Teileinzonungder Liegenschaft KTN 1899 nicht nur berührt, sondern er hatauch (zumindest ein tatsächliches) Interesse an der Nichteinzonung. DieLegitimation des Beschwerdeführers ist damit für das vorliegende Verfahrengegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.(RRB Nr. 782 vom 7. Juli 2008).167

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