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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.22.4 Bei der Beschwerde durch Drittbetroffene kommt dem Kriteriumder Beziehungsnähe zur Streitsache besondere Bedeutung zu (AlfredKölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflegedes Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 547). Die Drittbeschwerde wirdimmer dann zugelassen, wenn der Dritte ein selbstständiges, eigenes,also unmittelbares Anfechtungsinteresse besitzt. Die Praxis erachtet dasInteresse eines anderen dinglich, allenfalls obligatorisch Berechtigtenneben dem Eigentümer der Sache (z.B. Nutzniesser, Pfandgläubiger,Vor- und Rückkaufsberechtigter, Mieter usw.) als genügend (Attilio R.Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991,S. 215).2.5 Der Beschwerdeführer ist Nachbar sowie Pächter des umstrittenenGrundstücks KTN 1899. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 10. September2003 wurde die Pacht bzw. das Benützungsrecht am besagten Grundstückim bisherigen Rahmen im Sinne eines irregulären Personalservitutsgemäss Art. 781 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Grundbuch eingetragen. DerBeschwerdeführer ist am Grundstück, auf das sich die umstrittene Anordnungbezieht, nicht nur obligatorisch, sondern auch dinglich berechtigt.Damit hat der Beschwerdeführer eine besondere, beachtenswerteund nahe Beziehung zur Streitsache (vgl. auch BGE 1A.256/2003 vom14. Juni 2004, E. 1.1, wo bereits einer Pächterin und somit einer reinobligatorisch Berechtigten die Beschwerdelegitimation zugesprochenwurde).2.6 Die Beschwerdegegnerin behauptet nun aber, der Beschwerdeführerkönne aus einer für ihn erfolgreichen Beschwerdeführung keinenpraktischen Nutzen ziehen, weshalb ihm die Beschwerdebefugnis abzusprechensei. Das dem Beschwerdeführer eingeräumte Benützungsrechtbleibe unabhängig davon, ob die fragliche Teilfläche der LiegenschaftKTN 1899 der Wohnzone zugewiesen werde oder in der Landwirtschaftszoneverbleibe, uneingeschränkt erhalten. Ausserdem bleibe dem Beschwerdeführerdie Möglichkeit, seine Rechtsansprüche im Rahmeneines allfälligen späteren Bauvorhabens mittels privatrechtlicher Baueinspracheuneingeschränkt durchzusetzen. In diesem Sinne sei denn auchein ausreichender praktischer Nutzen zu verneinen, wenn eine andereRechtsschutzmöglichkeit bestehe, die von der Sache her näher liege undeinen gleichwertigen Rechtschutz biete (mit Verweis auf ThomasMerkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz überdie Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Rz. 26 zu Art. 65am Ende). Zudem sei dem Beschwerdeführer ein hinreichendes Rechtsschutzinteresseauch als benachbarter Eigentümer der Liegenschaft KTN166

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