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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.2u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis der Parteien (§ 27 Abs. 1lit. d der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege[VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110]). Ist eine Sachentscheidvoraussetzung nicht gegeben,trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2VRP).2.2 Gegen den Entwurf von Zonen- und Erschliessungsplan kann jedermannwährend der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einspracheerheben (§ 25 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai1987 [PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100]). Da zur Einsprache jedermann befugt ist,brauchte sich die Vorinstanz mit der Einsprachebefugnis des Beschwerdeführersnicht näher auseinander zu setzen. Hingegen ist nunmehr zuprüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ist.2.3 Gegen den Einspracheentscheid können Personen, die durch ihnberührt sind und an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdigesInteresse haben, Beschwerde gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflegeerheben (§ 26 Abs. 2 PBG; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. ades Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG,SR 700] in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicherNatur sein (statt vieler: BGE 133 II 400 E. 2.4.2). Mithin brauchtdieses Interesse mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführerals verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen.Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch denangefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einerbesonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht.Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtlicheSituation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrensbeeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerdeausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondereBedeutung zu, wenn wie hier nicht nur der Adressat einer Planungsanordnung,sondern auch Dritte den Entscheid anfechten. Liegt ineinem solchen Fall ebenfalls ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifischeBeziehungsnähe vor, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendesRechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehobenoder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischenNutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragenwürde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellenNachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE119 Ib 179 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998,Nr. 2, Erw. 2c am Ende).165

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