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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.24.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass vorliegend mit dergeplanten Zonengrenzkorrektur kein unzweckmässiger Grenzverlauf unddamit kein Planungsfehler rückgängig gemacht, sondern vielmehr einneuer Planungsfehler geschaffen würde. Daran ändert der Umstandnichts, dass die Korrektur (Einzonung von 105 m 2 ) an sich das Kriteriumder Geringfügigkeit erfüllen würde (§ 29 Abs. 2 PBG; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997,Nr. 53, Erw. 4c). Der Entscheid der Vorinstanz liegt auch nicht im planerischenErmessensbereich, sondern widerspricht Sinn und Zweck desInstituts der Zonengrenzkorrektur nach § 29 Abs. 2 PBG. Auch wenn dieVorinstanz damit ebenfalls planerische Ziele und öffentliche Interessenverfolgt, indem sie das Orts- und Strassenbild im KnotenbereichDorfstrasse/Schweigwiesstrasse aufwerten möchte, kann diesem Anliegennicht mit einer (unzulässigen) Zonengrenzkorrektur entsprochen werden.In Gutheissung der Beschwerden I und III ist deshalb die mit dem angefochtenenBeschluss der Vorinstanz vom 8. Mai 2008 (GRB-Nr. 3/5-199) vorgenommene Zonengrenzkorrektur bei der Liegenschaft KTN 694aufzuheben.(RRB Nr. 303 vom 17. März <strong>2009</strong>).Anmerkung:In einem Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember <strong>2009</strong> (RRBNr. 1401) kam der Regierungsrat zum Schluss, dass das vereinfachteVerfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG für die Korrektur der Linienführungvon Baulinien, im zu beurteilenden Fall eine Seeuferabstandslinie, nichtanwendbar sei. Solche Baulinien könnten nur im ordentlichen Verfahrenangepasst werden. Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Beschwerdeentscheiddes Regierungsrates erhobene Beschwerde mit VGEIII 2010 14 vom 24. März 2010 abgewiesen.10.2 Beschwerdebefugnis eines Pächters- Beschwerdebefugnis des Pächters eines landwirtschaftlich genutztenGrundstückes bei einer Einzonung desselben (Erw. 2.1 – 2.7).- Verhältnis zwischen der privat- und der öffentlichrechtlichen Baueinsprache(Erw. 2.7).Aus den Erwägungen:2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen,ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft164

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