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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.14.2 Eine unzweckmässig verlaufende Zonengrenze stellt einen Planungsfehlerdar. Beides liegt auch nach Ansicht der Vorinstanz klarerweisenicht vor (vgl. Augenscheinprotokoll vom 10. September 2008,S. 2 und S. 3: „Das Planerische steht hier nicht im Vordergrund ...“, „Esgeht hier eindeutig nicht um die Korrektur eines Planungsfehlers …“;Protokollauszug des Gemeinderates Feusisberg vom 4. Januar 2007[GRB-Nr. 3/5-9], Antwort zur Frage 2: „… Die bisherige Zonengrenzeverläuft an sich im Sinne von § 29 PBG nicht unzweckmässig und nichtungenau ...“) und kann auch nach Einsicht in den Zonenplan Feusisbergnicht bejaht werden. Die Zonengrenzen verlaufen gesamthaft mehr oderweniger geradlinig und halten sich soweit ersichtlich an natürlich vorgegebeneLinien, Strassen und Grundstücksgrenzen. Bei der Abgrenzungder Kernzone A zum Reservegebiet bei der Liegenschaft KTN 694 derBeschwerdeführer II und der Nachbarliegenschaften der BeschwerdeführerI und III war dies wegen der Form und Grösse jenes Grundstückesnicht möglich. Die Festlegung der Zonengrenze musste deshalb in diesemBereich die Gründstücksgrenzen teilweise unberücksichtigt lassen.Weil die Liegenschaft der Beschwerdeführer I talseitig in das benachbarteLandwirtschaftsland auskragt, musste diese durchschnitten werden,um eine geradlinige, mehr oder weniger parallel zur Dorfstrasse verlaufendeZonengrenze zu erhalten. Die bestehende Grenzlinie drängte sichauch aufgrund der Nachbarliegenschaften auf, deren Grenzen auf dieWeise verbunden werden konnten. Der Einbezug der ganzen Liegenschaftder Beschwerdeführer II in die Kernzone A würde deshalb als unzweckmässigeAusbuchtung der Bauzone in die Reserve- bzw. Landwirtschaftszonehineinragen (Art. 52a BauR; RRB Nr. 23 vom 13. Januar <strong>2009</strong>,Erw. 8.5.2; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 53, Erw. 4d). Dies gilt auch für die geplante,beschränkte Verschiebung der Zonengrenze um 5 m in die Reservezone,die die bestehende gerade Linie ebenfalls unnatürlich brechenwürde.Eine Erweiterung der ganzen Kernzone A talwärts wäre planerisch zudemkaum sinnvoll, weil die Kernzone A „nur“ den bestehenden Ortskernumfasst und die Erhaltung und rücksichtsvolle Erneuerung der heutigenBaustruktur bezweckt (Art. 41 BauR), so dass sie kaum um eine zusätzlicheBautiefe erweitert werden kann. Im Weitern hätte eine Ausdehnungder Kernzone zur Folge, dass angrenzend an die Liegenschaft der BeschwerdeführerII weitere, kaum überbaubare Teilgrundstücke entstehenwürden, was mit dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit demBoden nicht vereinbar wäre. Abgesehen davon müsste eine Erweiterungder Bauzone ins Reservegebiet im ordentlichen Planerlassverfahren erfolgen(§ 29 Abs. 1 PBG, Art. 52a Abs. 1 BauR).163

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